Entscheidungsgründe: Am 22.5.1993 ereignete sich gegen 1,20 Uhr nachts im Gemeindegemeinde von St.Leonhard am Forst auf der Landeshauptstraße 106 ein Verkehrsunfall, an dem der Erstbeklagte mit seinem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Ford Escort und der damals 16jährige Kläger als Fußgänger beteiligt waren. Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien zuletzt die Bezahlung von S 857.642 sA und die Feststellung ihrer Haftpflicht. Er brachte hiezu vor, ... mehr lesen...