Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roman F*****, vertreten durch Dr.Hans-Jörg Schachner ua Rechtsanwälte in Melk, wider die beklagten Parteien 1.Karl-Johann R*****, und 2.***** Versicherungs AG, ***** beide vertreten durch Dr.Eduard Pranz ua Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen S 857.642 sA und Feststellung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11.Juli 1997, GZ 12 R 59/97b-38, womit infolge Berufung sämtlicher Parteien das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 10.Jänner 1997, GZ 9 Cg 180/94x-29, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 19.305 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 3.217,50, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 22.5.1993 ereignete sich gegen 1,20 Uhr nachts im Gemeindegemeinde von St.Leonhard am Forst auf der Landeshauptstraße 106 ein Verkehrsunfall, an dem der Erstbeklagte mit seinem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Ford Escort und der damals 16jährige Kläger als Fußgänger beteiligt waren.
Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien zuletzt die Bezahlung von S 857.642 sA und die Feststellung ihrer Haftpflicht. Er brachte hiezu vor, er sei gegen 1,00 Uhr des Unfallstages mit einer Gruppe von 17 Personen von der Kirche St.Leonhard am Forst zu einer Fußwallfahrt nach Mariazell aufgebrochen. Die Fußgängergruppe sei auf der rechten Fahrbahnseite Richtung Oberndorf gegangen. Da größtenteils Erwachsene in der Gruppe mitgegangen seien, habe er sich darauf verlassen können, daß sie ausreichend abgesichert sei. Es seien rückstrahlende Überwurfjacken und Taschenlampen zur Absicherung verwendet worden. Gegen 1,20 Uhr sei der Erstbeklagte mit seinem PKW von St.Leonhard Richtung Oberndorf gefahren; er sei alkoholisiert gewesen, sein Blutalkoholwert habe etwa 2 Stunden später noch 0,85 Promille betragen. Er sei mit überhöhter Geschwindigkeit und nicht den Sichtverhältnissen angepaßt gefahren und habe die erforderliche Aufmerksamkeit vermissen lassen, weshalb er bei Straßenkilometer 26,4 in die Fußgängergruppe gestoßen sei. Dabei seien drei Personen getötet und mehrere Personen, darunter er (Kläger) selbst, erheblich verletzt worden.
Die beklagten Parteien wendeten ein, den Kläger treffe ein 50 %iges Mitverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles. Er habe sich nämlich in einer Gruppe von 17 Personen befunden, die statt links auf der rechten Straßenseite gegangen seien. Die Teilnehmer der Gruppe seien zum Teil zu dritt nebeneinander gegangen, der Kläger habe sich am äußersten linken Rand befunden. Er sei dunkel bekleidet gewesen, die Sicht sei für den Erstbeklagten infolge Dunkelheit und herrschenden Nieselregens erheblich beeinträchtigt gewesen. Darüber hinaus sei die Gruppe auch nicht entsprechend abgesichert gewesen, weil an der Spitze weißes und an deren Ende rotes Licht zur Absicherung erforderlich gewesen wäre, bei mehreren Reihen hätte sogar an beiden Flügeln der Spitze und des Endes je eine Lampe mitgeführt werden müssen. Außerdem hätte sich der Kläger am rechten Fahrbahnrand und nicht nahe der Fahrbahnmitte fortbewegen dürfen und hätte gemäß § 76 StVO der linke Fahrbahnrand benützt werden müssen.Die beklagten Parteien wendeten ein, den Kläger treffe ein 50 %iges Mitverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles. Er habe sich nämlich in einer Gruppe von 17 Personen befunden, die statt links auf der rechten Straßenseite gegangen seien. Die Teilnehmer der Gruppe seien zum Teil zu dritt nebeneinander gegangen, der Kläger habe sich am äußersten linken Rand befunden. Er sei dunkel bekleidet gewesen, die Sicht sei für den Erstbeklagten infolge Dunkelheit und herrschenden Nieselregens erheblich beeinträchtigt gewesen. Darüber hinaus sei die Gruppe auch nicht entsprechend abgesichert gewesen, weil an der Spitze weißes und an deren Ende rotes Licht zur Absicherung erforderlich gewesen wäre, bei mehreren Reihen hätte sogar an beiden Flügeln der Spitze und des Endes je eine Lampe mitgeführt werden müssen. Außerdem hätte sich der Kläger am rechten Fahrbahnrand und nicht nahe der Fahrbahnmitte fortbewegen dürfen und hätte gemäß Paragraph 76, StVO der linke Fahrbahnrand benützt werden müssen.
Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien unter Abweisung des Mehrbegehrens zur Zahlung von S 512.206,98 sA und stellte deren Haftung für 80 % sämtlicher künftiger Schäden fest, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der Höhe der Haftpflichtversicherungssumme beschränkt wurde.
Dabei wurden - soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz - folgende Feststellungen getroffen:
Die Wallfahrergruppe, in der sich der Kläger befand, bestand aus einem aus insgesamt neun Reihen bestehenden Zug. Die Teilnehmer gingen dicht hintereinander und benützten die rechte Fahrbahnhälfte der Landeshauptstraße. In der sechsten Reihe, in der sich auch der Kläger befand, ging rechts außen, bereits auf dem an den Asphalt der Landeshauptstraße anschließenden Bankett Alois Z*****. In der Mitte ging ein anderer Teilnehmer und links der Kläger, der mit seiner linken Körperbegrenzung zu der die Fahrbahn der Landeshauptstraße teilenden Leitlinie einen seitlichen Abstand von ca 1,5 m hatte.
Zur Absicherung trugen Karl P*****, Dipl.Ing.D***** und Herbert N***** orange Überwurfjacken, die an ihrer Rückseite im unteren Drittel einen waagrecht über die gesamte Rückseite verlaufenden ca 10 cm breiten weißen rückstrahlenden Streifen aufwiesen. Außerdem führten Dipl.Ing.D***** und Herbert N***** eine jeweils mit weißem Licht ausgestattete Haushaltstaschenlampe mit sich. Karl P***** ging zwei Reihen vor dem Kläger und hatte mit seiner linken Körperbegrenzung zur Leitlinie der Landeshauptstraße ungefähr den gleichen Abstand wie dieser. Dipl.Ing.D***** ging in der Reihe hinter dem Kläger, und zwar so, daß seine Gehlinie gegenüber der des Klägers um ca eine halbe Körperbreite nach rechts versetzt war. Herbert N***** ging alleine in der letzten Reihe des Wallfahrtszuges.
Als die Gruppe etwa auf Höhe von Straßenkilometer 26,4 ging, näherte sich ihr in derselben Richtung der Erstbeklagte mit seinem PKW mit einer Geschwindigkeit von ca 70 bis 80 km/h. Er hatte das Fernlicht eingeschaltet. Als der Schlußmann der Gruppe, Herbert N*****, den von hinten herannahenden PKW des Erstbeklagten bemerkte, leuchtete er mit der von ihm mitgeführten Taschenlampe in Richtung des Erstbeklagten zurück, indem er seine linke Hand, in der er die eingeschaltete Taschenlampe hielt, hochhob und mit seinem linken Arm Pendelbewergungen ausführte, um den Erstbeklagten aufmerksam zu machen. Dipl.Ing.D***** hatte die von ihm mitgeführte Taschenlampe nicht eingeschaltet. Da der Erstbeklagte seine Fahrgeschwindigkeit nicht verringerte, rief N***** den vor ihm befindlichen Teilnehmern zu, sie sollten ausweichen, der Fahrer des PKW reagiere nicht. Daraufhin machte der drei Reihen vor Herbert N***** gehende Kläger einen Schritt nach rechts.
Der Erstbeklagte reagierte erst 6 bis 18 m nach dem Straßenkilometer 26,4 auf die unmittelbar vor ihm befindliche Wallfahrergruppe mit starkem Bremsen; er hatte die Gruppe 2 bis 14 m vor dem Straßenkilometer 26,4 wahrgenommen. Daß er die Gruppe trotz des eingeschalteten Fernlichts, das die vor ihm befindliche Fahrbahn auf eine Strecke von mehr als 100 m ausleuchtete, sowie trotz des von Herbert N***** gegebenen Lichtzeichens und der von diesem getragenen, mit weißen rückstrahlenden Streifen versehene Überwurfjacke erst so spät bemerkte, hatte seine Ursache darin, daß er übermüdet und alkoholisiert war. Er hatte sich vor Antritt der Fahrt in einer Diskothek aufgehalten und war dort bereits an einem Tisch eingeschlafen. Eine um 3,40 Uhr abgenommene Blutprobe ergab einen Alkoholwert von 0,85 Promille.
Ca 28 bis 38 m nach Straßenkilometer 26,4 streifte der Erstbeklagte mit der rechten Seite seines Fahrzeuges zunächst Dipl.Ing.D***** an dessen linker Hand und unmittelbar danach den Kläger. Bis zum Anstoß an den Kläger war die vom Erstbeklagten eingeleitete Bremsung noch nicht wirksam geworden, erst rund 50 m nach Straßenkilometer 26,4 zeichnete sein Fahrzeug eine Blockierspur ab. Der Kläger befand sich im Zeitpunkt des Anstoßes etwa 1,3 bis 1,4 m innerhalb des rechten Fahrbahnrandes. Bei der Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h betrug die Anhaltestrecke rund 49 bis 60 m. Der Erstbeklagte hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit sein Fahrzeug innerhalb der durch das eingeschaltete Fernlicht ausgeleuchteten Fahrstrecke ohne weiteres anhalten können. Da kein Gegenverkehr war, hätte der Unfall auch durch ein Auslenken auf die linke Fahrbahnhälfte vermieden werden können.
Der Kläger hätte den Unfall vermeiden können, wenn er nach dem Zuruf durch Herbert N***** aus einer ursprünglichen Gehlinie weiter als nur einen Schritt nach rechts ausgewichen wäre.
Zum Unfallszeitpunkt war es dunkel; es war im Unfallsbereich keine Straßenbeleuchtung vorhanden. Ab dem Ortsausgang von St.Leonhard am Forst bestand in Fahrtrichtung des Erstbeklagten ungehinderte Sicht über eine Wegstrecke von rund 700 m. Es herrschte stärkerer Wind und leichter Nieselregen, doch war der Asphaltbelag noch trocken.
Der Kläger wurde durch den Unfall schwer verletzt.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht eine Verschuldensteilung von 4 : 1 zu Lasten des Erstbeklagten als angemessen. Sein Verschulden resultiere aus § 5 Abs 1 StVO in Verbindung mit seiner rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren. Er habe das Fahrzeug alkoholisiert und übermüdet gelenkt und auf die Fußgängergruppe verspätet und falsch reagiert.In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht eine Verschuldensteilung von 4 : 1 zu Lasten des Erstbeklagten als angemessen. Sein Verschulden resultiere aus Paragraph 5, Absatz eins, StVO in Verbindung mit seiner rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren. Er habe das Fahrzeug alkoholisiert und übermüdet gelenkt und auf die Fußgängergruppe verspätet und falsch reagiert.
Allerdings sei auch dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten. Dieser habe sich in einer geschlossenen Fußgängergruppe im Sinne des § 77 Abs 1 StVO bewegt und sei daher berechtigt gewesen, die rechte Fahrbahnseite zu benutzen. Es sei allerdings die Beleuchtungsvorschrift des § 77 Abs 2 StVO mißachtet worden. Dem Kläger sei zwar vielleicht die Verletzung dieser Bestimmung nicht anzulasten, er habe aber gegen § 7 Abs 1 StVO verstoßen. Die Wallfahrergruppe hätte ingesamt so weit rechts gehen müssen, wie ihr dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer sowie ohne eigene Gefährdung möglich gewesen wäre. So wie ein Fahrzeug beim Überholtwerden am rechten Fahrbahnrand zu fahren habe, hätten die Fußgänger dort zu gehen gehabt. Der Kläger habe zwar aufgrund des Zurufes von Herbert N***** einen Schritt nach rechts gemacht, er habe sich aber im Zeitpunkt des Anstoßes durch den Erstbeklagten mit seiner linken Körperbegrenzung immer noch rund 1,3 bis 1,4 m innerhalb des rechten Fahrbahnrandes, also nahezu in der Mitte der vom Erstbeklagten benützten Fahrbahnhälfte, befunden. Er hätte sich vor oder hinter die vor ihm gehenden Personen einordnen müssen. Wäre er weiter nach rechts gegangen, dann wäre er vom Fahrzeug des Erstbeklagten nicht erfaßt worden.Allerdings sei auch dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten. Dieser habe sich in einer geschlossenen Fußgängergruppe im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, StVO bewegt und sei daher berechtigt gewesen, die rechte Fahrbahnseite zu benutzen. Es sei allerdings die Beleuchtungsvorschrift des Paragraph 77, Absatz 2, StVO mißachtet worden. Dem Kläger sei zwar vielleicht die Verletzung dieser Bestimmung nicht anzulasten, er habe aber gegen Paragraph 7, Absatz eins, StVO verstoßen. Die Wallfahrergruppe hätte ingesamt so weit rechts gehen müssen, wie ihr dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer sowie ohne eigene Gefährdung möglich gewesen wäre. So wie ein Fahrzeug beim Überholtwerden am rechten Fahrbahnrand zu fahren habe, hätten die Fußgänger dort zu gehen gehabt. Der Kläger habe zwar aufgrund des Zurufes von Herbert N***** einen Schritt nach rechts gemacht, er habe sich aber im Zeitpunkt des Anstoßes durch den Erstbeklagten mit seiner linken Körperbegrenzung immer noch rund 1,3 bis 1,4 m innerhalb des rechten Fahrbahnrandes, also nahezu in der Mitte der vom Erstbeklagten benützten Fahrbahnhälfte, befunden. Er hätte sich vor oder hinter die vor ihm gehenden Personen einordnen müssen. Wäre er weiter nach rechts gegangen, dann wäre er vom Fahrzeug des Erstbeklagten nicht erfaßt worden.
Das von beiden Parteien angerufene Rechtsmittelgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht Folge; hingegen wurde der Berufung des Klägers teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, daß die beklagten Parteien unter Abweisung des Mehrbegehrens für schuldig erkannt wurden, ihm S 673.888,65 sA zu bezahlen und ihre Haftung für sämtliche künftige Schäden festgestellt wurde. Es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, es sei unrichtig, daß sämtliche Teilnehmer der Fußgängergruppe bei Herannahen des Erstbeklagten an den rechten Straßenrand hätten treten müssen. Gemäß § 77 Abs 1 StVO hätten geschlossene Züge von Fußgängern die Fahrbahn, und zwar deren rechte Seite, zu benützen, weil auch für sie die Vorschriften des II.Abschnittes der StVO Geltung hätten. Es seien auch die für die Benützung der Fahrbahn sonst geltenden Vorschriften und daher auch das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs 1 StVO maßgebend. Zum Zeitpunkte des Unfalles habe sich der Kläger 1,3 bis 1,4 m vom rechten Fahrbahnrand in einer Rechtsbewegung zu diesem hin befunden. Er habe daher auf den Zuruf des Herbert N*****, auszuweichen, reagiert. Für den Vorwurf, er habe nicht ausreichend reagiert, fehlten entsprechende Beweisergebnisse. Es stehe nicht fest, wann Neuhauser die Warnung von sich gab und wieviel Zeit den Gruppenteilnehmern verblieb, sich in Sicherheit zu bringen. Das Berufungsgericht übernahm daher die vom Erstgericht aus dem Verhalten des Klägers getroffene "Schlußfolgerung", er hätte den Unfall vermeiden können, wenn er den rechten Straßenrand benützt hätte, nicht, weil nicht feststehe, daß dies dem Kläger zeitlich oder räumlich möglich gewesen sei.Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, es sei unrichtig, daß sämtliche Teilnehmer der Fußgängergruppe bei Herannahen des Erstbeklagten an den rechten Straßenrand hätten treten müssen. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, StVO hätten geschlossene Züge von Fußgängern die Fahrbahn, und zwar deren rechte Seite, zu benützen, weil auch für sie die Vorschriften des römisch II.Abschnittes der StVO Geltung hätten. Es seien auch die für die Benützung der Fahrbahn sonst geltenden Vorschriften und daher auch das Rechtsfahrgebot des Paragraph 7, Absatz eins, StVO maßgebend. Zum Zeitpunkte des Unfalles habe sich der Kläger 1,3 bis 1,4 m vom rechten Fahrbahnrand in einer Rechtsbewegung zu diesem hin befunden. Er habe daher auf den Zuruf des Herbert N*****, auszuweichen, reagiert. Für den Vorwurf, er habe nicht ausreichend reagiert, fehlten entsprechende Beweisergebnisse. Es stehe nicht fest, wann Neuhauser die Warnung von sich gab und wieviel Zeit den Gruppenteilnehmern verblieb, sich in Sicherheit zu bringen. Das Berufungsgericht übernahm daher die vom Erstgericht aus dem Verhalten des Klägers getroffene "Schlußfolgerung", er hätte den Unfall vermeiden können, wenn er den rechten Straßenrand benützt hätte, nicht, weil nicht feststehe, daß dies dem Kläger zeitlich oder räumlich möglich gewesen sei.
Im übrigen führte das Rechtsmittelgericht aus, daß der Vorschrift des § 77 Abs 2 StVO über die Beleuchtung eines geschlossenen Zuges nicht entsprochen worden sei. Wenngleich nicht feststehe, wer die Organisation der Wallfahrergruppe übernommen hatte, so liege es jedenfalls auf der Hand, daß es nicht der 16jährige Kläger, der an einer Wallfahrt zum überwiegenden Teil Erwachsener teilgenommen habe, gewesen sei. Es erscheine daher sachlich unangemessen, gerade den Kläger für die Nichteinhaltung der Vorschrift des § 77 Abs 2 StVO verantwortlich zu machen. Das Verschulden stelle stets auf die persönliche Eigenart des Täters ab. Diesem könne nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn er nach seinen subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten. Unter Berücksichtigung des Alters des Klägers sowie der übrigen Teilnehmer, des Zwecks der Veranstaltung sowie der Tatsache, daß bestimmte Personen, die mit Signalgeräten bzw Anzügen ausgestattet waren, offenkundig die Spitze und das Ende des Zuges übernahmen, bestünden erhebliche Zweifel daran, daß dem Kläger die Nichteinhaltung der Vorschrift des § 77 Abs 2 StVO auch zum Vorwurf gereiche. Die Behauptungs- und Beweislast für Tatumstände, aus denen die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verhalten abgeleitet werde, treffe den, der sich auf solches Verschulden berufe. Jede in diese Richtung verbleibende Unklarheit gehe zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behaupte. Es treffe daher den Erstbeklagten das Alleinverschulden am Unfall.Im übrigen führte das Rechtsmittelgericht aus, daß der Vorschrift des Paragraph 77, Absatz 2, StVO über die Beleuchtung eines geschlossenen Zuges nicht entsprochen worden sei. Wenngleich nicht feststehe, wer die Organisation der Wallfahrergruppe übernommen hatte, so liege es jedenfalls auf der Hand, daß es nicht der 16jährige Kläger, der an einer Wallfahrt zum überwiegenden Teil Erwachsener teilgenommen habe, gewesen sei. Es erscheine daher sachlich unangemessen, gerade den Kläger für die Nichteinhaltung der Vorschrift des Paragraph 77, Absatz 2, StVO verantwortlich zu machen. Das Verschulden stelle stets auf die persönliche Eigenart des Täters ab. Diesem könne nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn er nach seinen subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten. Unter Berücksichtigung des Alters des Klägers sowie der übrigen Teilnehmer, des Zwecks der Veranstaltung sowie der Tatsache, daß bestimmte Personen, die mit Signalgeräten bzw Anzügen ausgestattet waren, offenkundig die Spitze und das Ende des Zuges übernahmen, bestünden erhebliche Zweifel daran, daß dem Kläger die Nichteinhaltung der Vorschrift des Paragraph 77, Absatz 2, StVO auch zum Vorwurf gereiche. Die Behauptungs- und Beweislast für Tatumstände, aus denen die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verhalten abgeleitet werde, treffe den, der sich auf solches Verschulden berufe. Jede in diese Richtung verbleibende Unklarheit gehe zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behaupte. Es treffe daher den Erstbeklagten das Alleinverschulden am Unfall.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erachtet, weil zur Frage, ob die aus § 77 Abs 2 StVO resultierende Verpflichtung zur Absicherung einer Fußgängergruppe jedes einzelne Mitglied einer solchen Gruppe treffe, insbesondere ob die Unterlassung der notwendigen Absicherung einer solchen Gruppe auch einem 16jährigen Gruppenmitglied ohne besondere Funktion in dieser Gruppe vorwerfbar sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes existiere.Die ordentliche Revision wurde für zulässig erachtet, weil zur Frage, ob die aus Paragraph 77, Absatz 2, StVO resultierende Verpflichtung zur Absicherung einer Fußgängergruppe jedes einzelne Mitglied einer solchen Gruppe treffe, insbesondere ob die Unterlassung der notwendigen Absicherung einer solchen Gruppe auch einem 16jährigen Gruppenmitglied ohne besondere Funktion in dieser Gruppe vorwerfbar sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes existiere.
Gegen dieses Urteil, soweit es den Zuspruch von S 386.944,32 sA und die Feststellung der Haftung zu 50 % übersteigt, richtet sich die Revision der beklagten Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die beklagten Parteien lediglich zur Zahlung dieses Betrages verurteilt und ihre Haftung zu 50 % festgestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Parteien nicht Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung machen die beklagten Parteien geltend, die Fußgängergruppe, in der sich der Kläger bewegte, sei äußerst riskant formiert und unzureichend abgesichert gewesen. Dem Kläger hätte klar sein müssen, welches Risiko er darstelle, wenn er bei Dunkelheit und Nieselregen dunkel bekleidet in einer nicht ausreichend gesicherten Fußgängergruppe auf der rechten Fahrbahnseite unterwegs sei und sich darüberhinaus noch weiter als das Schlußlicht in der Fahrbahnmitte befinde. Dies auch dann, wenn man davon ausgehe, daß der 16jährige Kläger nicht die Organisation der Wallfahrtsgruppe übernommen hatte. Er hätte erkennen können, daß wichtige Absicherungsmaßnahmen nicht eingehalten wurden und daß er unter diesen Umständen in seiner Person eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstelle, weshalb ihm auch ohne besondere Funktion in der Gruppe die festgestellte Unterlassung der notwendigen Absicherung eigenverantwortlich vorwerfbar sei. Bei Abwägung des Verschuldens eines mündigen Jugendlichen sei dessen Verhalten nicht milder zu behandeln als das eines Erwachsenen. Er sei vorschriftswidrig zu weit in der Fahrbahn gegangen, weil er nicht durch den Schlußmann abgedeckt gewesen sei, er habe sich in unvorsichtiger Weise auf der Fahrbahn aufgehalten, indem er dunkel bekleidet und in der Dunkelheit in einer nicht entsprechend § 77 Abs 2 StVO abgesicherten Prozession unterwegs gewesen sei. Darüber hinaus habe er es verabsäumt, unter diesen Umständen erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag zu legen und aufgrund der Warnung des Schlußmannes so weit wie möglich nach rechts zu gehen. Im Hinblick darauf sei eine Verschuldensteilung von 1 : 1 angemessen.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung machen die beklagten Parteien geltend, die Fußgängergruppe, in der sich der Kläger bewegte, sei äußerst riskant formiert und unzureichend abgesichert gewesen. Dem Kläger hätte klar sein müssen, welches Risiko er darstelle, wenn er bei Dunkelheit und Nieselregen dunkel bekleidet in einer nicht ausreichend gesicherten Fußgängergruppe auf der rechten Fahrbahnseite unterwegs sei und sich darüberhinaus noch weiter als das Schlußlicht in der Fahrbahnmitte befinde. Dies auch dann, wenn man davon ausgehe, daß der 16jährige Kläger nicht die Organisation der Wallfahrtsgruppe übernommen hatte. Er hätte erkennen können, daß wichtige Absicherungsmaßnahmen nicht eingehalten wurden und daß er unter diesen Umständen in seiner Person eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstelle, weshalb ihm auch ohne besondere Funktion in der Gruppe die festgestellte Unterlassung der notwendigen Absicherung eigenverantwortlich vorwerfbar sei. Bei Abwägung des Verschuldens eines mündigen Jugendlichen sei dessen Verhalten nicht milder zu behandeln als das eines Erwachsenen. Er sei vorschriftswidrig zu weit in der Fahrbahn gegangen, weil er nicht durch den Schlußmann abgedeckt gewesen sei, er habe sich in unvorsichtiger Weise auf der Fahrbahn aufgehalten, indem er dunkel bekleidet und in der Dunkelheit in einer nicht entsprechend Paragraph 77, Absatz 2, StVO abgesicherten Prozession unterwegs gewesen sei. Darüber hinaus habe er es verabsäumt, unter diesen Umständen erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag zu legen und aufgrund der Warnung des Schlußmannes so weit wie möglich nach rechts zu gehen. Im Hinblick darauf sei eine Verschuldensteilung von 1 : 1 angemessen.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblicken die beklagten Parteien darin, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung oder Beweisergänzung die vom Erstgericht getroffene Schlußfolgerung, der Unfall hätte vermieden werden können, wenn der Kläger den rechten Straßenrand benützt hätte, insbesonders daß er den rechten Fahrbahnrand noch rechtzeitig erreichen hätte können, nicht übernommen habe.
Hiezu wurde erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Wallfahrergruppe, in der sich der Kläger befand, handelte es sich um einen geschlossenen Zug von Fußgängern im Sinne des § 77 StVO. Ein solcher ist durch das Zusammengehörigkeitsgefühl der Teilnehmer, welche auch in der äußeren Ordnung einer Fußgängergruppe ihren Ausdruck finden muß, gekennzeichnet; dabei muß es sich nicht um eine militärische Formation handeln. Aus der beispielhaften Aufzählung geschlossener Züge ("geschlossene Verbände des Bundesheeres", "Prozessionen", "Leichenbegängnisse", "sonstige Umzüge") geht hervor, daß für die Bildung eines geschlossenen Zuges eine größere Anzahl von Personen erforderlich ist (Dittrich/Stolzlechner, StVO3 Rz 1 zu § 77). Alle diese Voraussetzungen eines geschlossenen Zuges wären im vorliegenden Fall gegeben. Es bestand zwischen den Angehörigen der Gruppe ein Zusammengehörigkeitsgefühl (gemeinsame Wallfahrt), sie hielten die äußere Ordnung einer Fußgängergruppe ein und es handelte sich auch um eine größere Anzahl von Personen. Derartige geschlossene Züge von Fußgängern haben gemäß § 77 Abs 1 StVO die Fahrbahn zu benützen und es gelten für sie die Bestimmungen des II.Abschnittes der StVO sinngemäß. Es gilt daher für derartige Züge auch das Rechtsfahrgebot (bzw Rechtsgehgebot) des § 7 Abs 1 StVO.Bei der Wallfahrergruppe, in der sich der Kläger befand, handelte es sich um einen geschlossenen Zug von Fußgängern im Sinne des Paragraph 77, StVO. Ein solcher ist durch das Zusammengehörigkeitsgefühl der Teilnehmer, welche auch in der äußeren Ordnung einer Fußgängergruppe ihren Ausdruck finden muß, gekennzeichnet; dabei muß es sich nicht um eine militärische Formation handeln. Aus der beispielhaften Aufzählung geschlossener Züge ("geschlossene Verbände des Bundesheeres", "Prozessionen", "Leichenbegängnisse", "sonstige Umzüge") geht hervor, daß für die Bildung eines geschlossenen Zuges eine größere Anzahl von Personen erforderlich ist (Dittrich/Stolzlechner, StVO3 Rz 1 zu Paragraph 77,). Alle diese Voraussetzungen eines geschlossenen Zuges wären im vorliegenden Fall gegeben. Es bestand zwischen den Angehörigen der Gruppe ein Zusammengehörigkeitsgefühl (gemeinsame Wallfahrt), sie hielten die äußere Ordnung einer Fußgängergruppe ein und es handelte sich auch um eine größere Anzahl von Personen. Derartige geschlossene Züge von Fußgängern haben gemäß Paragraph 77, Absatz eins, StVO die Fahrbahn zu benützen und es gelten für sie die Bestimmungen des römisch II.Abschnittes der StVO sinngemäß. Es gilt daher für derartige Züge auch das Rechtsfahrgebot (bzw Rechtsgehgebot) des Paragraph 7, Absatz eins, StVO.
Gemäß § 77 Abs 2 StVO ist unter anderem bei Dunkelheit, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht, die Spitze eines die Fahrbahn benützenden geschlossenen Zuges durch nach vorne weiß und das Ende durch nach hinten rot leuchtende Lampen kenntlich zu machen. Besteht der Zug aus mehreren Reihen, so sind an beiden Flügeln der Spitze und des Endes je eine Lampe mitzuführen. Diese Vorschrift wurde im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Nach Ansicht des erkennenden Senates verstößt unabhängig davon, wer für die vorschriftsmäßige Beleuchtung des Zuges zu sorgen hatte, jeder Teilnehmer eines geschlossenen Zuges gegen § 77 StVO, wenn die in Abs 2 vorgeschriebene Beleuchtung nicht eingehalten wird. Bei der Bestimmung des § 77 Abs 2 StVO, gegen die der Kläger tatbestandsmäßig verstoßen hat, handelt es sich um eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB (Dittrich/Stolzlechner, aaO Rz 7 zu § 77). Da der Kläger auch objektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat, ist die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu bejahen (s hiezu Koziol, Haftpflichtrecht3 I Rz 4/13 f). Dem Kläger ist dabei eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen, weil er in einer nicht ausreichend gesicherten Fußgängergruppe ging (s hiezu Koziol, aaO Rz 12/6). Wäre es ihm nicht möglich gewesen, die vorschriftsmäßige Beleuchtung des Zuges zu erreichen, so hätte es der von ihm zu verlangenden Sorgfalt entsprochen, daß er in Befolgung des § 76 Abs 1 StVO in einem angemessenen Abstand zu dem Zug auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) geht, wobei wohl davon ausgegangen werden kann, daß es ihm gelungen wäre, eine an der Wallfahrt teilnehmende, ihm nahestehende Person zu veranlassen, ihn dort zu begleiten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, StVO ist unter anderem bei Dunkelheit, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht, die Spitze eines die Fahrbahn benützenden geschlossenen Zuges durch nach vorne weiß und das Ende durch nach hinten rot leuchtende Lampen kenntlich zu machen. Besteht der Zug aus mehreren Reihen, so sind an beiden Flügeln der Spitze und des Endes je eine Lampe mitzuführen. Diese Vorschrift wurde im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Nach Ansicht des erkennenden Senates verstößt unabhängig davon, wer für die vorschriftsmäßige Beleuchtung des Zuges zu sorgen hatte, jeder Teilnehmer eines geschlossenen Zuges gegen Paragraph 77, StVO, wenn die in Absatz 2, vorgeschriebene Beleuchtung nicht eingehalten wird. Bei der Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 2, StVO, gegen die der Kläger tatbestandsmäßig verstoßen hat, handelt es sich um eine Schutzvorschrift im Sinne des Paragraph 1311, ABGB (Dittrich/Stolzlechner, aaO Rz 7 zu Paragraph 77,). Da der Kläger auch objektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat, ist die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu bejahen (s hiezu Koziol, Haftpflichtrecht3 römisch eins Rz 4/13 f). Dem Kläger ist dabei eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen, weil er in einer nicht ausreichend gesicherten Fußgängergruppe ging (s hiezu Koziol, aaO Rz 12/6). Wäre es ihm nicht möglich gewesen, die vorschriftsmäßige Beleuchtung des Zuges zu erreichen, so hätte es der von ihm zu verlangenden Sorgfalt entsprochen, daß er in Befolgung des Paragraph 76, Absatz eins, StVO in einem angemessenen Abstand zu dem Zug auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) geht, wobei wohl davon ausgegangen werden kann, daß es ihm gelungen wäre, eine an der Wallfahrt teilnehmende, ihm nahestehende Person zu veranlassen, ihn dort zu begleiten.
Die demnach dem Kläger anzulastende Sorglosigkeit (Teilnahme an einem nicht entsprechend § 77 Abs 2 StVO beleuchteten Zug) tritt aber gegenüber dem krassen Fehlverhalten des Erstbeklagten (Alkoholisierung und erheblich verspätete Reaktion) vollständig zurück. Der Erstbeklagte hat in schwerstem Maße vorschriftswidrig gehandelt, während dem Kläger nur leichte Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen ist, was zur Folge hat, daß seine Sorglosigkeit nicht ins Gewicht fällt und die beklagten Parteien den ganzen Schaden des Klägers zu ersetzen haben (Koziol, aaO Rz 12/17 mwN in FN 50).Die demnach dem Kläger anzulastende Sorglosigkeit (Teilnahme an einem nicht entsprechend Paragraph 77, Absatz 2, StVO beleuchteten Zug) tritt aber gegenüber dem krassen Fehlverhalten des Erstbeklagten (Alkoholisierung und erheblich verspätete Reaktion) vollständig zurück. Der Erstbeklagte hat in schwerstem Maße vorschriftswidrig gehandelt, während dem Kläger nur leichte Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen ist, was zur Folge hat, daß seine Sorglosigkeit nicht ins Gewicht fällt und die beklagten Parteien den ganzen Schaden des Klägers zu ersetzen haben (Koziol, aaO Rz 12/17 mwN in FN 50).
Auch wenn der Kläger den Unfall hätte vermeiden können, wenn er nach dem Zuruf von Herbert N***** aus seiner ursprünglichen Gehrichtung weiter als nur einen Schritt nach rechts ausgewichen wäre (diese im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache getroffene Feststellung des Erstgerichtes wurde vom Berufungsgericht nicht übernommen), würde dies gegenüber dem Verschulden des Erstbeklagten nicht ins Gewicht fallen. Schließlich hat der Kläger auf den Zuruf von N***** reagiert; daß er nicht weiter ausgewichen ist, kann nicht als relevante Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten angesehen werden, weil er nicht erkennen konnte, daß er sich andernfalls in einer unmittelbar lebensbedrohenden Situation befand.
Letztlich ist dem Kläger auch nicht anzulasten, daß er zu weit links gegangen ist. Der geschlossene Zug selbst ist am rechten Fahrbahnrand gegangen, weil, wie sich aus den Feststellungen ergibt, der in der sechsten Reihe rechts außen gehende Teilnehmer bereits am Bankett ging. Daß aber bei einem geschlossenen Zug nicht alle Teilnehmer am rechten Rand in einer Reihe zu gehen haben, ergibt sich aus § 77 Abs 2 StVO, wonach bei einem Zug, der aus mehreren Reihen besteht, weitere Lampen mitzuführen (gemeint wohl: zur Kenntlichmachung zu verwenden) sind.Letztlich ist dem Kläger auch nicht anzulasten, daß er zu weit links gegangen ist. Der geschlossene Zug selbst ist am rechten Fahrbahnrand gegangen, weil, wie sich aus den Feststellungen ergibt, der in der sechsten Reihe rechts außen gehende Teilnehmer bereits am Bankett ging. Daß aber bei einem geschlossenen Zug nicht alle Teilnehmer am rechten Rand in einer Reihe zu gehen haben, ergibt sich aus Paragraph 77, Absatz 2, StVO, wonach bei einem Zug, der aus mehreren Reihen besteht, weitere Lampen mitzuführen (gemeint wohl: zur Kenntlichmachung zu verwenden) sind.
Im Hinblick darauf, daß das Mitverschulden des Klägers vernachlässigt werden kann, war der Revision der beklagten Parteien keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E49484 02A00178European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00017.98H.0212.000Dokumentnummer
JJT_19980212_OGH0002_0020OB00017_98H0000_000