Begründung: Die Berufungswerberin wendet, nach Wiedergabe der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ordnungsstörung ein, sie habe sich nicht sittenwidrig verhalten, sondern ein demokratisches Grundrecht, nämlich das Recht auf Demonstrations- und Kundgebungsfreiheit ausgeübt. Zum Beweis dafür, daß es sich um eine Kundgebung handelte, wird die neuerliche Einvernahme des Meldungslegers beantragt. Da die Abhaltung einer Kundgebung - ihrem Urteil nach gerade in diesem Fall -... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer sich auf die Straße - auch auf die Fahrbahn einer Wohnstraße - setzt, um mutwillig den erlaubten Fahrzeugverkehr zu behindern, setzt ein Verhalten, welches bei jedem unbefangenen, mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen, das lebhafte Empfinden des Unerlaubten hervorruft. Schlagworte Ordnungsstörung, Fußgängerverkehr, Behinderung des öffentlichen Verkehrs mehr lesen...