Entscheidungsgründe: Am 29. 12. 1992 ereignete sich gegen 18.15 Uhr auf der Nebelberger Bezirksstraße ein Verkehrsunfall, an dem eine Pferdekutsche, deren Eigentümer und "Halter" der Kläger war und die von Peter G***** gelenkt wurde, und der vom Erstbeklagten gelenkte und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherte PKW beteiligt waren. Der Kläger war Beifahrer der Kutsche. Eines der eingespannten Pferde stand in seinem Eigentum. Zum Unfallszeitpunkt war es bereits finst... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIeStVO §73 Abs3
Rechtssatz: Es stellt ein erhebliches Mitverschulden des verletzten Besitzers eines Fuhrwerks dar, wenn er schuldhaft gestattete, daß das nicht ausreichend beleuchtete Fuhrwerk in Betrieb genommen wurde. Weiters kommt dem Umstand Bedeutung zu, daß er selbst an dieser Fahrt teilgenommen hat, obwohl er um die mangelhafte Ausstattung des Fuhrwerkes wußte (hier: Schadensteilung 1:1). Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbStVO §73 Abs1StVO §73 Abs3
Rechtssatz: Grundsätzlich richtet sich die Vorschrift des § 73 StVO an den Lenker des Fuhrwerkes. Durch § 73 Abs 3 StVO wird auch der Besitzer des Fuhrwerkes Adressat der Vorschriften über die Beleuchtung. Auch bei § 70 Abs 3 StVO iVm § 73 StVO handelt es sich um eine Schutzvorschrift, der für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung zukommt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...