Norm
ABGB §1304 BIIeRechtssatz
Es stellt ein erhebliches Mitverschulden des verletzten Besitzers eines Fuhrwerks dar, wenn er schuldhaft gestattete, daß das nicht ausreichend beleuchtete Fuhrwerk in Betrieb genommen wurde. Weiters kommt dem Umstand Bedeutung zu, daß er selbst an dieser Fahrt teilgenommen hat, obwohl er um die mangelhafte Ausstattung des Fuhrwerkes wußte (hier: Schadensteilung 1:1).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111090Dokumentnummer
JJR_19981112_OGH0002_0020OB00288_98M0000_002