Entscheidungsgründe: Am 5. Dezember 1981 ereignete sich um 1,05 Uhr in Salzburg auf der Alpenstraße in der Nähe der Kreuzung mit der Karl-Emmingerstraße ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Radfahrerin und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen S 105.267 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Die auf der Alpenstraße stadteinwärts fahrende Klägerin wurde von dem in der gleichen Fahrtrichtung fahre... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIaStVO §66 Abs6
Rechtssatz: Wenn durch eine unzulässige Personenbeförderung die Lenkbarkeit und Stabilität des Fahrrades beeinflußt wird und es daher zu vom Fahrradlenker nicht gewollten und nicht beherrschbaren Richtungsänderungen seines Fahrzeuges kommt, dann obliegt die Entkräftung des prima - facie - Beweises, daß diese Richtungsänderung auf die schutzgesetzwidrige Mitbeförderung einer anderen Person auf dem Fahrrad zurück... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIaStVO §66 Abs6
Rechtssatz: Bei der Vorschrift des § 66 Abs 6 StVO (im Zusammenhalt mit der des § 65 Abs 3 StVO) handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, das nicht nur dem Schutz der auf dem Fahrrad fahrenden Personen, sondern auch anderer Verkehrsteilnehmer insofern dient, als eine durch unzuläßige Personenbeförderung auf Fahrrädern bedingte erschwerte Lenkbarkeit und Instabilität dieser Fahrzeuge vermied... mehr lesen...