Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses des Magistrates xx vom 3.10.1995, Zl I/6-****-95, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) wegen Übertretung des §3 Abs2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes verhängt, wobei als strafmildernd bzw straferschwerend keine Umstände angenommen wurden. Es wird ihm angelastet, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** am 13.3.1995 von 09,13 bis 09,39 Uhr im Ortsgebiet von xx in einer ge... mehr lesen...