Norm: KDV §59 Abs1KFG 1967 §101 Abs4StVO §61 Abs2
Rechtssatz: Haftung für die Unfallsfolgen bei Schaffung einer Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer durch Zum-Stillstand-Bringen eines Sattelkraftfahrzeuges im Zuge des Einfahrens in ein Werkgelände vor dem noch verschlossenen Einfahrtstor dergestalt, daß zwei das Heck des Fahrzeuges 2,8 Meter überragende Stahlträger, die durch eine Tafel im Sinne des § 61 Abs 2 StVO und § 101 Abs 4 KFG (§ 59 Abs... mehr lesen...