Norm
KDV §59 Abs1Rechtssatz
Haftung für die Unfallsfolgen bei Schaffung einer Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer durch Zum-Stillstand-Bringen eines Sattelkraftfahrzeuges im Zuge des Einfahrens in ein Werkgelände vor dem noch verschlossenen Einfahrtstor dergestalt, daß zwei das Heck des Fahrzeuges 2,8 Meter überragende Stahlträger, die durch eine Tafel im Sinne des § 61 Abs 2 StVO und § 101 Abs 4 KFG (§ 59 Abs 1 KDV), die jedoch vom nachflutenden Verkehr lediglich in ihrer Breite von 0,3 bis 0,5 Zentimeter erkennbar war, gekennzeichnet waren, in einer Höhe von 2,2 bis 2,4 Meter über der Fahrbahn in dessen aktiven Fahrraum hineinragten, infolge Unterlassung der Beiziehung eines Einweisers oder des Zuwartens mit dem Beginn des Einbiegemanövers bis zur vollständigen Öffnung des Einfahrtstores.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0065711Dokumentnummer
JJR_19930617_OGH0002_0020OB00035_9300000_001