RS OGH 1993/6/17 2Ob35/93

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Norm

KDV §59 Abs1
KFG 1967 §101 Abs4
StVO §61 Abs2

Rechtssatz

Haftung für die Unfallsfolgen bei Schaffung einer Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer durch Zum-Stillstand-Bringen eines Sattelkraftfahrzeuges im Zuge des Einfahrens in ein Werkgelände vor dem noch verschlossenen Einfahrtstor dergestalt, daß zwei das Heck des Fahrzeuges 2,8 Meter überragende Stahlträger, die durch eine Tafel im Sinne des § 61 Abs 2 StVO und § 101 Abs 4 KFG (§ 59 Abs 1 KDV), die jedoch vom nachflutenden Verkehr lediglich in ihrer Breite von 0,3 bis 0,5 Zentimeter erkennbar war, gekennzeichnet waren, in einer Höhe von 2,2 bis 2,4 Meter über der Fahrbahn in dessen aktiven Fahrraum hineinragten, infolge Unterlassung der Beiziehung eines Einweisers oder des Zuwartens mit dem Beginn des Einbiegemanövers bis zur vollständigen Öffnung des Einfahrtstores.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0065711

Dokumentnummer

JJR_19930617_OGH0002_0020OB00035_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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