Norm: KFG 1955 §18KfV 1955 §13StVO 1960 §60 Abs4
Rechtssatz: Die Wirkung eines Rückstrahlers wird durch die Abblendung des eigenen Lichtes des Einholenden und durch die sichtmindernde Wirkung des Lichtes entgegenkommender Fahrzeuge stark vermindert. Entscheidungstexte 2 Ob 93/56 Entscheidungstext OGH 09.05.1956 2 Ob 93/56 Veröff: JBl 1956,644 (mit Glosse von Schriefl) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbKFG 1955 §18StVO §60 Abs4
Rechtssatz: Bei Verletzung der Schutzvorschrift der §§ 19, 101 KfV 1947 (mangelnde Rückstrahler) kann sich der Halter von der Haftung für einen Unfall nur durch den Beweis befreien, daß der Schaden auch bei Einhaltung dieser Vorschriften, dh auch bei Vorhandensein des Rückstrahlers in der gleichen Weise eingetreten wäre, also zB auch durch das Erkennen der Blendlinse auf weniger als fünfundzwanzig M... mehr lesen...