Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Bei Verletzung der Schutzvorschrift der §§ 19, 101 KfV 1947 (mangelnde Rückstrahler) kann sich der Halter von der Haftung für einen Unfall nur durch den Beweis befreien, daß der Schaden auch bei Einhaltung dieser Vorschriften, dh auch bei Vorhandensein des Rückstrahlers in der gleichen Weise eingetreten wäre, also zB auch durch das Erkennen der Blendlinse auf weniger als fünfundzwanzig Meter Entfernung nicht verhindert worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0027783Dokumentnummer
JJR_19560509_OGH0002_0020OB00093_5600000_002