Norm: ABGB §1324BStG §5StVO §57
Rechtssatz: Die Anbringung einer festen, das Abkommen von Fahrzeugen von der Fahrbahn verhindernden Einrichtung im Baustellenbereich ist vom Straßenerhalter nicht zu verlangen. Es ist vielmehr ausreichend, dem Straßenbenützer Gefahrenstellen rechtzeitig anzuzeigen. (Hier: Aufstellung einer Warnbake und Spanne rotweisser Markierungsbänder). Entscheidungstexte 2 ... mehr lesen...