IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.10.2020, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkerhsordnung 1960 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.10.2019, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird mit de... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.3.2020, ***, betreffend eine Übertretung nach dem IG-L zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 13,00 zu leisten. 3. Die ordentliche Revision... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, in Z, Adresse 1, ? gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2018, ******, betreffend drei Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr, den I. Beschluss gefasst: 1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. ? gegen den Bescheid... mehr lesen...