TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/12 LVwG-2020/35/1435-3

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Veröffentlicht am 12.08.2020
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Entscheidungsdatum

12.08.2020

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
L81007 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl Smogalarm Tirol
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung §3 Abs1
IG-L 1997 §14 Abs6
StVO 1960 §48
StVO 1960 §54

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.3.2020, ***, betreffend eine Übertretung nach dem IG-L

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 13,00 zu leisten.

3.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 19.3.2020, ***:

Dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol, FB 2.1 – Geschwindigkeitsüberwachung, vom 14.12.2018 zugrunde, mit welcher die Bezirkshauptmannschaft Y über den Verdacht einer Übertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 IG-L informiert wurde.

Aufgrund dieser Anzeige wurde gegenüber Herrn AA mittels Strafverfügung vom 4.3.2019, VK-2915-2019, wegen einer Übertretung gemäß § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm § 3 Abs 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung von der Bezirkshauptmannschaft Y eine Geldstrafe in Höhe von 65,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) verhängt.

Von Herrn AA wurde dagegen fristgerecht ein näher begründeter Einspruch erhoben.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Meldungslegers zu den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten und der Abgabe einer Stellungnahme des Beschuldigten hierzu hat die Bezirkshauptmannschaft Y Herrn AA mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 19.11.2018, 12.17 Uhr

Tatort: Gemeinde X, auf der Adresse 2 bei StrKm 36.465 in Richtung Osten

Fahrzeug(e): PKW ***

Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges die gemäß § 3 Abs. 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl.Nr. 145/2014, im Sanierungsgebiet auf der Adresse 2 und der Adresse 3 erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 17 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 30 Abs. 1 Zif. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft i.V.m. der zitierten Verordnung

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€)

65,00

Gemäß:

§ 30 Abs. 1 Zif. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. Nr. 115/1997 i.d.g.F.

Ersatzfreiheitsstrafe:

9 Stunden“

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des vorliegenden Akteninhalts die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung feststehe, da die Geschwindigkeitsüberschreitung von einem geeichten Radarmessgerät festgestellt worden sei und mittels Lichtbildern einwandfrei nachvollzogen werden könne. Zudem bestünden keine Zweifel an den Aussagen des Meldungslegers und sei vom Beschuldigten nichts vorgebracht worden, was Zweifel an seinem Verschulden hätte aufkommen lassen.

Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass als strafmildernd bzw. als straferschwerend nichts gewertet worden sei, da der Beschuldigte zwar als strafvorgemerkt aufscheine, allerdings nicht einschlägig. Zudem wird auf den anzuwendenden Strafrahmen, auf das Einkommen des Beschuldigten, auf den Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung und auf das Verschulden des nunmehrigen Beschwerdeführers abgestellt.

Laut der im Akt beiliegenden Zustellurkunde wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn AA am 12.6.2020 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA Beschwerde, welche am 2.7.2020 per Online-Formular an die belangte Behörde übermittelt wurde. Begründet wird die vorliegende Beschwerde damit, dass am angenommenen Tatort zum angenommenen Tatzeitpunkt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h festgesetzt gewesen sei. Es sei zwar richtig, dass zum Tatzeitpunkt auf der VBA ein Limit von 100 km/h angezeigt wurde, diese Kundmachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei aber mangelhaft gewesen.

Diesbezüglich wird wie folgt ausgeführt:

„Gem. Immissionsschutzgesetz - Luft § 14 (6) sind Anordnungen gemäß Abs. 1, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundzumachen. Die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut ‚Immissionsschutzgesetz-Luft‘ oder ‚IG-L‘ zu versehen. Unbeschadet dessen, dass beim Einsatz eines flexiblen Systems, wie zB einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die Zusatztafel auch an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts, angebracht werden kann, gelten für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen die §§ 44 Abs. 1, 1a, 2 und 4 sowie 48, 51 und 54 StVO 1960 sinngemäß. Somit ist das Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 (10a) StVO 1960 und die Zusatztafel gemäß § 54 StVO 1960 als Einheit zu betrachten. Die (zulässige) Anbringung an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts ist hier unerheblich.

Gemäß § 48 (2) sind auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen. In ggst. Fall war das Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 (10a) StVO 1960 oberhalb zweifach auf der VBA angezeigt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen mag gemäß § 48 (2) StVO 1960 zwar zulässig sein, da jedoch das Straßenverkehrszeichen mit der Zusatztafel eine Einheit bildet, fehlte beim gemäß § 48 (2) zweiter Satz zusätzlich angebrachten Verkehrszeichen die Zusatztafel. Daher war es so, dass auf der VBA zeitgleich eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gem. IG-L (mit Zusatztafel) und zusätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 100km/h gem. StVO (ohne Zusatztafel) kundgemacht wurde.

Gem. VBA Verordnung IG-L tritt, wenn zeitgleich sowohl die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 14 Abs. 6a ff IG-L als auch die Voraussetzungen für eine Kundmachung einer zumindest gleich strengen Verkehrsbeschränkung gemäß §§ 44 Abs. 1a und 44 c StVO vorliegen die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 14 Abs. 6a ff IG-L solange nicht in Kraft, bis die Aufhebung der Verkehrsbeschränkung gemäß §§ 44 Abs. 1a und 44 c StVO kundgemacht wurde.

Durch Die Kundmachung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gem. StVO von 100 km/h war die zusätzliche Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 100km/h gem. IG-L nicht zulässig. Wenn man davon ausginge, dass die beiden Straßenverkehrszeichen aufgrund ihrer Platzierung am Anzeigequerschnitt nur für jeweils eine Fahrspur gelten, ist folgendes zu beachten: Durch die Platzierung der Zusatztafel in der Mitte des Anzeigequerschnittes war es nicht ersichtlich, mit welchem der beiden Verkehrszeichen sie eine Einheit bildet bzw. auf welcher Fahrspur nun die Höchstgeschwindigkeit gem. IG-L bzw. gem. StVO festgesetzt wurde. Daher ist im Zweifel davon auszugehen, dass ich mich auf derjenigen Fahrspur befunden habe, für die die Höchstgeschwindigkeit ohne Zusatztafel und somit gem. StVO festgesetzt wurde. Da diese mit 100 km/h gem. StVO festgesetzte Höchstgeschwindigkeit einer Verordnung entbehrt, ist davon auszugehen, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 130 km/h beträgt.

Zudem ist weiters festzustellen, dass die Zusatztafel auf ggst. VBA ohnedies nicht als Zusatztafel zu werten ist.

Gem. § 54 (3) StVO dürfen Zusatztafeln das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen, müssen somit schmäler als oder maximal gleich breit wie das zu erläuternde Straßenverkehrszeichen sein.

Auch wenn für die Kundmachung gem. IG-L die Anbringung an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts zulässig ist, ist § 54 (3) StVO trotzdem sinngemäß anzuwenden.

Die maßgebliche Breite (b) des Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 (10a) ist der äußere Rand des roten Streifens. Die Breite (b) der Zusatztafel ergibt sich jedoch durch die Farbumkehr mangels Umrandung mit den äußeren Abmessungen des Anzeigeausschnittes.

Da alle drei Anzeigeausschnitte gleich groß sind, jedoch die Zusatztafel den gesamten Ausschnitt ausnimmt, das Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 (10a) jedoch rundum noch Abstand hat, ist das Verkehrszeichen jedenfalls - sowohl in Höhe als auch in Breite - kleiner als die Zusatztafel.

(…)

Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gem. IG-L war somit unzureichend (fehlende, weil zu breite Zusatztafel) kundgemacht.

Weiters darf festgestellt werden, dass die Umkehrung der Farben auf optischen (Glasfasertechnik) oder elektronische Anzeigevorrichtungen ist zwar teilweise zulässig ist, jedoch gem. § 48 (1a) nur für Straßenverkehrszeichen gem. §§ 50 und 52, nicht aber für solche gem. § 54.

Die Zusatztafeln sind, rechteckige, weiße Tafeln und nicht wie am Anzeigequerschnitt farbumgekehrt.

Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gem. IG-L war somit unzureichend (fehlende weil unzulässig farbumgekehrte Zusatztafel) kundgemacht.

Somit ist davon auszugehen, dass zu ggst. Zeitpunkt eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h jedenfalls erlaubt war.“

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde im gegenständlichen Fall die BB zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen sowie zur Beantwortung der Frage aufgefordert, ob zum angenommenen Tatzeitpunkt am angenommenen Tatort eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit dem Zusatz „IG-L“ verordnet und ordnungsgemäß kundgemacht war.

Mit dem daraufhin erstatteten Email der BB GmbH vom 27.7.2020 wurde unter Hinweis auf § 14 Abs 6 IG-L idF BGBl I 70/2007 und die maßgeblichen Erläuterungen hierzu (IA 276/A BlgNR 23. GP 2) ausgeführt, dass es nicht zutreffend sei, dass der Zusatz IG-L unterhalb der Geschwindigkeitsbeschränkung anzuzeigen wäre. Tatsächlich sei die vorgenommene Beschilderung gesetzeskonform erfolgt und die vom Beschwerdeführer geforderte Kundmachungsvariante technisch nicht möglich.

Zudem wurde die maßgebliche Schaltbilddatei übermittelt, aus der hervorgeht, dass am 19.11.2018 zwischen 12:00 und 12:25 Uhr bei der maßgeblichen Verkehrsbeeinflussungsanlage bei Strkm 038,668 auf den beiden außenliegenden Feldern eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und im mittleren Feld der Zusatztafeltext "IG-L" angezeigt war.

Mit der Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft durch BGBl I 70/2007 sei diese Art der Kundmachung von aufgrund des § 14 Abs 2 IG-L erlassenen Geschwindigkeitsbeschränkungen unter Hinweis auf Hoffer, Verkehrstelematik und Straßenverkehrsrecht, ZVR 2008/23, 67, gesetzlich zulässig.

Vom Landesverwaltungsgericht wurde die eingelangte Stellungnahme dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt, von diesem allerdings binnen der eingeräumten Frist keine Stellungnahme hierzu erstattet.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Die IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung hat der Landeshauptmann von Tirol aufgrund der §§ 10 und 14 Abs 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) erlassen. Entsprechend diesen Bestimmungen besteht für den Landeshauptmann die Möglichkeit, zur Verringerung der durch den Verkehr verursachten Immissionsbelastung und zur Verbesserung der Luftgüte in einem Sanierungsgebiet mit Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen und Schnellstraßen festzulegen.

Nach § 30 Abs 1 Z 4 IG-L begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen, der einer gemäß §§ 14 und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

Gemäß § 3 Abs 1 lit b der im angenommenen Tatzeitpunkt geltenden IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung LGBl 145/2014 wird unter anderem für folgenden Abschnitt der Adresse 2 die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt:

„auf der Richtungsfahrbahn W der Adresse 2 von Straßenkilometer 67,903 (Koordinaten: 47.274445 N, 11.504440 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A12_2_067,90) im Gemeindegebiet von V bis Straßenkilometer 2,975 (Koordinaten: 47.589206 N, 12.161909 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A12_2_002,97) im Gemeindegebiet von W“.

Somit geht aus der genannten Verordnung eindeutig hervor, dass zu deren Geltungsbereich auch der angenommene Tatort zählt, nämlich der Abschnitt bei Straßenkilometer 36.465 in der Gemeinde X auf der Adresse 2 in Fahrtrichtung Osten.

Vom Beschwerdeführer wird nun allerdings behauptet, dass diese Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinn des Abs 2 leg cit deshalb nicht gegolten hätte, weil aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine niedrigere oder gleich hohe Höchstgeschwindigkeit angeordnet war. So sei die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung ohne Zusatztafel „IG-L“ und insofern gemäß der StVO kundgemacht worden. Hierfür fehle aber wiederum eine rechtliche Grundlage, weshalb von einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auszugehen sei.

Für das Landesverwaltungsgericht besteht kein Zweifel, dass zum Tatzeitpunkt mittels Verkehrsbeeinflussungsanlage eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h ordnungsgemäß kundgemacht war.

Diese Annahme wurde durch die mit Email der BB GmbH vom 27.7.2020 übermittelten Unterlagen bestätigt. Diese Unterlagen legen zweifelsfrei dar, dass zum angenommenen Tatzeitpunkt vor dem Tatort bei km 36,465 eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit dem Zusatz „IG-L“ ordnungsgemäß kundgemacht war. Die Art und Weise, wie die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung kundzumachen ist, regelt § 14 Abs 6 IG-L und verweist diesbezüglich sinngemäß auf näher bezeichnete Bestimmungen der StVO. Vom Beschwerdeführer wird nun behauptet, dass diese Kundmachung in nicht rechtmäßiger Weise erfolgt sei, weil die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht durch eine dem § 54 StVO entsprechende Zusatztafel mit dem Hinweis auf das IG-L gekennzeichnet gewesen sei. Eine solche Zusatztafel habe gefehlt bzw sei zu breit gewesen und wären überdies deren Farben unzulässiger Weise umgekehrt gewesen.

Der in diesem Zusammenhang maßgebliche Abs 6 des § 14 IG-L lautet wie folgt:

„(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut ‚Immissionsschutzgesetz-Luft‘ oder ‚IG-L‘ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44 Abs. 1, 1a, 2 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960 sinngemäß mit der Maßgabe, dass beim Einsatz eines flexiblen Systems, wie zB einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die Zusatztafel auch an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Zeichen gemäß § 50 Z 16 StVO 1960, angebracht werden kann. Der jeweilige Straßenerhalter hat für die Kundmachung zu sorgen. Anordnungen gemäß Abs. 1, die flächenhaft für ein bestimmtes Gebiet gelten und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundgemacht werden können, können im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Landes für jedermann zugänglich zu machen. Anordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die im gesamten Bundesgebiet gelten, können durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedermann zugänglich zu machen. Auf den Inhalt von solchen Anordnungen, die ausschließlich im Landes- oder Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, ist jedenfalls mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam zu machen.“

Die in diesem Zusammenhang ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der StVO (§§ 44, 48 und 54) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 44. Kundmachung der Verordnungen.

(1) (…)

(1a) Werden Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrserleichterungen für den Fall zeitlich nicht vorherbestimmbarer Verkehrsbedingungen (wie etwa Regen, Schneefall, besondere Verkehrsdichte) verordnet und erfolgt die Kundmachung dieser Verordnung im Rahmen eines Systems, das selbsttätig bei Eintritt und für die Dauer dieser Verkehrsbedingungen die entsprechenden Straßenverkehrszeichen anzeigt (Verkehrsbeeinflussungssystem), so kann der in Abs. 1 genannte Aktenvermerk entfallen. In diesem Fall ist jedoch sicherzustellen, dass der Inhalt, der Zeitpunkt und die Dauer der Anzeige selbsttätig durch das System aufgezeichnet werden; diese Aufzeichnungen sind entweder in elektronisch lesbarer Form zu speichern oder in Form von Ausdrucken aufzubewahren. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist auf Verlangen ein Ausdruck der Aufzeichnungen oder eine Kopie des Ausdrucks auszufolgen.

(2) Läßt sich der Inhalt einer Verordnung (§ 43) des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken oder bezieht sie sich auf das ganze Bundesgebiet, so gelten für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Das gleiche gilt für Verordnungen (§ 43) einer Landesregierung sinngemäß.

(2a) (…)“

„§ 48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.

(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

(1a) Abweichend von Abs. 1 können für Straßenverkehrszeichen auch optische (Glasfasertechnik) oder elektronische Anzeigevorrichtungen verwendet werden; in diesem Falle können die Straßenverkehrszeichen abweichend von den Abbildungen in den §§ 50 und 52 auch ‚farbumgekehrt‘ (der weiße Untergrund schwarz und die schwarzen Symbole sowie die schwarze Schrift weiß) dargestellt werden. Weiters kann die Darstellung der Linie, welche die Fahrbahn symbolisiert, in den Straßenverkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z 4a bis 4d und 7a bis 7c entfallen.

(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.

(3) (…)“

„§ 54. Zusatztafeln.

(1) Unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

(2) Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden.

(3) Die Zusatztafeln sind Straßenverkehrszeichen. Sie sind, sofern sich aus den Bestimmungen des § 53 Z 6 nichts anderes ergibt, rechteckige, weiße Tafeln; sie dürfen das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen.

(4) Zusatztafeln dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) zum Ausdruck gebracht werden kann.

(5) Die nachstehenden Zusatztafeln bedeuten:

(…)“

Was zunächst das Beschwerdevorbringen betrifft, wonach bei Zusatztafeln eine Farbumkehr nicht zulässig sei, trifft zwar zu, dass die Abs 1 und 1a des § 48 StVO, die im Fall der Verwendung von optischer (Glasfasertechnik) oder elektronischer Anzeigevorrichtungen eine Farbumkehr erlauben, auf Straßenverkehrszeichen abstellen und dass diesbezüglich auf die §§ 50, 52 und 53 verwiesen wird; aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht ergibt sich daraus aber keine Unzulässigkeit der gegenständlichen Zusatztafel, zumal – wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausführt – Straßenverkehrszeichen und Zusatztafel eine Einheit bilden und der die Zusatztafeln regelnde § 54 StVO in seinem Abs 3 ausdrücklich klarstellt, dass auch die Zusatztafeln selbst als Straßenverkehrszeichen gelten.

Zudem führt der oben wiedergegebene § 14 Abs 6 IG-L aus, dass Anordnungen wie die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO samt Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ kundzumachen sind und für diese Kundmachung unter anderem auch der § 48 StVO sinngemäß gilt. Dass diese Anordnung der sinngemäßen Geltung nicht nur für das Straßenverkehrszeichen nach § 52 StVO, sondern auch für die Zusatztafel gilt, zeigt sich eindeutig daran, dass im zweiten Teil dieser Anordnung ausdrücklich im Zusammenhang mit der Zusatztafel eine bestimmte Einschränkung dieser sinngemäßen Geltung normiert wird, und wäre es auch widersinnig, zwar für durch optische (Glasfasertechnik) oder elektronische Anzeigevorrichtungen kundgemachte Straßenverkehrszeichen nach § 52 StVO eine Farbumkehr zu erlauben, nicht aber für die auf dieselbe Weise kundgemachte Zusatztafel. Der § 48 Abs 1 StVO macht deutlich, dass es dem Gesetzgeber bei der Kundmachung von Straßenverkehrszeichen darauf ankommt, dass unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, durch ihre Art und Größe sichergestellt wird, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Dies trifft aber im Fall einer Farbumkehr nicht nur für das Straßenverkehrszeichen nach § 52 StVO, sondern in gleicher Weise für die nach IG-L erforderliche Zusatztafel zu.

Auch das Beschwerdevorbringen, wonach die gegenständliche Höchstgeschwindigkeit nach IG-L nicht gelten würde, da diese mit einer zu breiten Zusatztafel kundgemacht worden sei, trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu. Der Beschwerdeführer führt zwar zu Recht aus, dass nach § 54 Abs 3 StVO Zusatztafeln grundsätzlich rechteckige, weiße Tafeln sind, die das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen dürfen; allerdings nimmt der Beschwerdeführer zu wenig Bedacht darauf, dass – wie bereits oben dargelegt – nach § 14 Abs 6 IG-L für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Straßenverkehrszeichen nach § 52 StVO und der erforderlichen Zusatztafeln zwar grundsätzlich die §§ 44 Abs 1, 1a, 2 und 4 sowie 48, 51 und 54 StVO sinngemäß gelten, dies allerdings mit der Maßgabe, dass beim Einsatz eines flexiblen Systems, wie zB einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die Zusatztafel auch an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts angebracht werden kann. Zumal in diesem Sinn die gegenständliche Zusatztafel in der Mitte des Anzeigenquerschnittes angezeigt wurde, kann auch die Bestimmung des § 54 Abs 3 StVO nicht verletzt worden sein, wonach die Zusatztafel das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen darf.

Was das Beschwerdevorbringen betrifft, dass die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zweimal, die Zusatztafel allerdings nur einmal kundgemacht worden sei, ist auf den nach § 14 Abs 6 IG-L sinngemäß anwendbaren § 48 Abs 2 StVO zu verweisen, wonach auf Autobahnen Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen grundsätzlich auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen sind, wobei die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen zulässig ist. Dieser Bestimmung wurde im vorliegenden Fall entsprochen. Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung wurde oberhalb der Fahrbahn angezeigt und besteht vor dem Hintergrund der schon weiter oben aufgezeigten Möglichkeit, eine Zusatztafel in zulässiger Weise auch an anderer Stelle des Anzeigenquerschnittes anbringen zu dürfen, kein Zweifel, dass sich die in der Mitte des Anzeigenquerschnittes angebrachte Zusatztafel auf die derart kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung bezieht, auch wenn das Vorschriftszeichen über die Geschwindigkeitsbeschränkung zweimal und die Zusatztafel lediglich einmal am Anzeigenquerschnitt aufscheint.

Schließlich erhielt der § 14 Abs 6 IG-L durch die am 25. Oktober 2007 in Kraft getretene Novelle BGBl I 70/2007 folgende Fassung:

„(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut 'Immissionschutzgesetz-Luft' oder 'IG-L' zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44 Abs. 1, 1a, 2, 2b, 3 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO sinngemäß mit der Maßgabe, dass beim Einsatz eines flexiblen Systems, wie zB einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die Zusatztafel auch an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Zeichen gemäß § 50 Z 16 StVO, angebracht werden kann. Der jeweilige Straßenerhalter hat für die Kundmachung zu sorgen."

Diesbezüglich ist auch auf folgende Erläuterungen in dem der Novelle BGBl I 70/2007 des IG-L (diese Novelle betrifft die im § 14 Abs 6 IG-L geregelte Kundmachung im Rahmen einer Verkehrsbeeinflussungsanlage) zugrunde liegenden Initiativantrag (IA 276/A BlgNR 23. GP 2) verwiesen werden:

„Die Verweise auf § 44 Abs. 1a und 2 StVO, wo die Kundmachung geregelt wird, wurden ergänzt. § 44 Abs. 1a StVO normiert die Kundmachung im Rahmen einer Verkehrsbeeinflussungsanlage (§ 14 Abs. 1a IG-L). Ebenso wird die Möglichkeit geschaffen, die Zusatztafel nicht nur wie durch § 54 StVO vorgesehen unter dem entsprechenden Straßenverkehrszeichen anzubringen. Diese Bestimmung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes streng auszulegen. In der Praxis haben sich allerdings erhebliche technische Schwierigkeiten bei den bereits errichteten Verkehrsbeeinflussungsanlagen herausgestellt, da diese in der Konzeption auf andere Schaltbilder ausgelegt waren. Soweit daher das Zusatzzeichen auf einer anderen Stelle am Anzeigequerschnitt einer Verkehrsbeeinflussungsanlage angebracht werden soll, ist eine diesbezügliche Klarstellung erforderlich.“

Auch diese Ausführungen zeigen die Intention des Gesetzgebers, dass im Zusammenhang mit den Kundmachungen nach IG-L im Rahmen einer Verkehrsbeeinflussungsanlage aufgrund der besonderen technischen Umstände Abweichungen gegenüber der grundsätzlich im Zusammenhang mit der Kundmachung von Straßenverkehrszeichen geltenden Regelungen zulässig sein sollen. Auch dies unterstützt die hier vertretene Auffassung, wonach die im vorliegenden Fall maßgebliche Geschwindigkeitsbeschränkung in rechtmäßiger Weise kundgemacht war.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens bestehen sohin beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel, dass der Beschwerdeführer zum angenommenen Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat, und dies mit einer Geschwindigkeit von 117 km/h, obgleich zum Tatzeitpunkt mittels Verkehrszeichen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h mit dem Zusatz „IG-L“ in rechtmäßiger Weise kundgemacht gewesen ist.

Als erwiesen angesehen werden konnte im vorliegenden Fall somit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von der belangten Behörde angenommen – auf der Adresse 2 die kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 17 km/h überschritten hat. Das Ergebnis der dieser Feststellung zugrunde liegenden Messung wird vom Beschwerdeführer nämlich nicht in Zweifel gezogen, sondern in einer Stellungnahme vom 18.2.2020 vielmehr ausdrücklich anerkannt.

Insgesamt bestehen für das Landesverwaltungsgericht also keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Bezüglich der inneren Tatseite ist festzuhalten, dass – wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nichts dargetan, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe, sodass die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht feststeht.

Sofern der Beschwerdeführer – wie oben dargelegt irrtümlich – tatsächlich davon ausging, dass am angenommenen Tatort zum angenommenen Tatzeitpunkt eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h galt, ist ihm Folgendes entgegen zu halten:

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Teilnahme am Straßenverkehr (vgl zB VwSlg 10.262 A/1980). Ein allfälliger Irrtum des Beschwerdeführers über die zulässige Höchstgeschwindigkeit kann diesen somit keinesfalls entschuldigen.

Zur Strafbemessung:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nach § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Vom Beschwerdeführer wurde zur Strafbemessung keinerlei Vorbringen erstattet. Aufgrund der folgenden Erwägungen erachtet das Landesverwaltungsgericht die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe von Euro 65,00 aber auch nicht als unangemessen hoch:

Das Immissionsschutzgesetz-Luft sieht in seinem § 30 Abs 1 Z 4 für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 2.180,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 65,00 und sohin im Ausmaß von nur ca. 3 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängt.

Schon aus diesem Grund war der Spielraum für eine weitere Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe nur sehr gering.

Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen rechtfertigen keine Herabsetzung der verhängten Strafe, zumal danach von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann.

Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist in Anbetracht der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 17 km/h nicht gering, da diese Tat in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit beeinträchtigt, zumal der Sinn von Geschwindigkeitsbegrenzungen darin liegt, die Gefahren im Straßenverkehr, die durch erhöhte Geschwindigkeit bedingt sind, möglichst gering zu halten. Das Unfallrisiko wurde, wenn auch nicht konkret, so zumindest abstrakt erhöht. Zudem wurde durch die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung das mit der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung verfolgte Interesse an der Luftreinhaltung verletzt.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht somit trotz Fehlens von Erschwerungsgründen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von der Behörde ohnehin im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe zu hoch gewählt worden wäre.

Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch von 10,00 Euro, zu leisten ist.

4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Nach § 44 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn

„1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.“

Im vorliegenden Zusammenhang hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides über dieses Recht ausdrücklich informiert wurde. Da außerdem lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von 65 Euro verhängt wurde, waren die Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung gegeben.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

Schlagworte

Geschwindigkeitsübertretung;
Geschwindigkeitsmessung;
Kundmachung;
Verkehrsbeeinflussungsanlage;
Straßenverkehrszeichen;
Zusatztafel;
Farbumkehrung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.35.1435.3

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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