Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß F G am 21.02.1995 zwischen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen (Zugmaschine) und (Anhänger), auf der Brennerbundesstraße in Fahrtrichtung Brenner gelenkt und somit auf einer öffentlichen Straße in Betrieb genommen habe, obwohl auf der Brennerbundesstraße ein LKW-Fahrverbot über 7,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht, ausgenommen Ziel- und Querverkehr, besteht. G lud in F i.Z. b... mehr lesen...