Entscheidungen zu § 52 Abs. 4 StVO 1960

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2003/1/16 2Ob317/02k

Begründung: Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Am 17. 7. 1998 ereignete sich im B... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 16.01.2003

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