Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M***** K*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A***** AG, *****, 2. Land *****, 3. A***** AG, *****, alle vertrete... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 18.3.1987 führten Bedienstete der Straßenbaumeisterei Greifenburg Baumaßnahmen unmittelbar nördlich der Drautalbundesstraße (B 100) im Gemeindegebiet von Kleblach durch. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau wurden aus Anlaß dieser Arbeiten Überholverbots- und Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet. Über Weisung des Straßenmeisters stellten in Durchführung dieser von der Behörde erlassenen Verkehrsbeschränkungen Bedienstete der St... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd10StVO §43StVO §44StVO §48
Rechtssatz: Zum Kundmachungsakt der in § 43 StVO genannten Verordnung und damit zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehört auch die technisch einwandfreie Aufstellung der Verkehrszeichen. Entscheidungstexte 1 Ob 26/89 Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 26/89 Veröff: SZ 62/144 = JBl 1990,50 ... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §20 Abs1 IA3StVO §20 Abs1 IA4StVO §20 Abs1 IDStVO 1960 §48
Rechtssatz: a) Der Lenker eines Fahrzeuges hat seine Aufmerksamkeit auch darauf zu richten, daß er die gesetzmäßig angebrachten Straßenverkehrszeichen wahrnimmt. Diese Verpflichtung hat auch dann nicht ihr Ende, wenn andere Verkehrsteilnehmer sich vorschriftswidrig, zB durch Blenden anderer Straßenbenützer (§ 99 Abs 3 lit g StVO bzw § 99 Abs 4 KFG 1967), verhalten. b) Es... mehr lesen...
Norm: StVO §20 IIStVO §43StVO §48
Rechtssatz: Eine Verkehrsbeschränkung, die einer Rechtsgrundlage entbehrt oder gar im Widerspruch zu einer übergeordneten Rechtsvorschrift (Verwaltungsverordnung, Rechtsverordnung, Gesetz) steht, ist jedenfalls rechtswidrig. Die Zuwiderhandlung gegen eine solche rechtswidrig angeordnete Verkehrsbeschränkung kann ihrerseits nicht rechtswidrig sein und darum auch keinen "Rechtswidrigkeitszusammenhang" begründen. ... mehr lesen...