IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21. September 2022, ohne Zahl, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und die beantragte Ausnahmebewilligung für die Dauer von zwei Jahren ab Zustellung dieses Erkenntnisses erteilt. 2. Der Beschwerdeführer hat ... mehr lesen...