Entscheidungsdatum
25.10.2022Norm
StVO 1960 §45 Abs4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21. September 2022, ohne Zahl, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und die beantragte Ausnahmebewilligung für die Dauer von zwei Jahren ab Zustellung dieses Erkenntnisses erteilt.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 78 Abs. 3 AVG i.V.m. § 1 Abs. 1 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz, LGBl 3800-7, i.V.m. TP 1 NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2022, LGBl. 3800-7, € 9,80 zu bezahlen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Der Beschwerdeführer verfügt seit 2015 über den Hauptwohnsitz in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück grenzt im Westen unmittelbar an das Grundstück Nr. ***, KG ***, mithin die ***, an. Diese wurde mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 25. März 2022, ohne Zahl, zur Kurzparkzonen erklärt. Mit Gebietsabgrenzungsverordnungen vom selben Tag, ohne Zahl, verordnete der Gemeinderat, dass Personen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr mit Wohnsitz innerhalb der jeweiligen Gebietsabgrenzung, die die Voraussetzung des § 45 Abs. 4 StVO erfüllen, gemäß § 45 Abs. 4 bzw. 4a StVO eine Ausnahmegenehmigung beantragen können. Die von der Verordnung erfassten Gebiete sind ausweislich deren § 2 letzter Satz in der Anlage zur Verordnung grafisch dargestellt. Aus der genannten Plandarstellung ergibt sich, dass sich Teile des Grundstücks Nr. ***, KG ***, nämlich bis zur westlichen Außenmauer der dort befindlichen Gebäude und damit mit einer Tiefe von mindestens 10 m innerhalb des von der Verordnung erfassten Gebietes befinden. Vergleichbar der Festlegung entlang der *** bzw. der *** werden damit Grundstücke beidseits der zur Kurzparkzonen erklärten Verkehrsfläche in das anspruchsbegründende Gebiet aufgenommen. Davon abweichend umfasst das von der Verordnung erfasste Gebiet an der westlichen Grenze der Kurzparkzone ausschließlich die östlich der *** gelegenen Grundstücke.
Mit Schreiben vom 15. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** für die Kurzparkzone *** der Stadtgemeinde ***. Mit Bescheid vom 28. April 2022, ***, wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Antrag ab. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab der Stadtrat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge in *** wohnhaft sei, sodass er in dem in der Gebietsabgrenzungsverordnung nach § 43 Abs. 2a Z 1 und 2 StVO genannten Gebiet nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen habe. Hingegen wendet sich die vorliegende Beschwerde.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 45 Abs. 4 StVO kann eine Bewilligung für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 StVO angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und
1. Zulassungsbesitzer oder
2. dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeugs ist, der nachweist, dass er ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) über einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten hat oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird.
Im konkreten Fall befindet sich das Grundstück Nr. ***, KG *** zu einem nicht unerheblichen Teil innerhalb der von der Gebietsabgrenzungsverordnung gekennzeichneten Bereich und verfügt der Beschwerdeführer auf diesem Grundstück über seinen Hauptwohnsitz. Schon aufgrund der Definition des Hauptwohnsitzes nach § 1 Abs. 7 MeldeG ergibt sich, dass sich dort (mangels gegenteiliger Hinweise) auch den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet. Im Hinblick darauf vermag aber das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum einen die Ansicht der belangten Behörde nicht zu teilen, wonach es gerade an diese Voraussetzung fehlen soll. Zumal auch sonst keine Hindernisse für die Erteilung der Ausnahmebewilligung ersichtlich sind, war der Beschwerde Erfolg beschieden.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die zitierten Bestimmungen; die Verwaltungsabgabe ist bei der Stadtgemeinde *** zur Einzahlung zu bringen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der eindeutigen Gesetzeswortlautes und der unmissverständlichen Verordnung betreffend Gebietsabgrenzung erfolgte.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Ausnahmebewilligung; Parken; persönliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1250.001.2022Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023