Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §45 Abs2;StVO 1960 §45 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit des Fußgängerverkehrs ist dann nicht zu erwarten, wenn den eine Ausnahmebewilligung gem § 45 Abs 3 StVO 1960 beanspruchenden Fahrzeuglenkern bestimmte Auflagen erteilt werden (hier: einerseits eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h, and... mehr lesen...