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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Rechtssatz
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit des Fußgängerverkehrs ist dann nicht zu erwarten, wenn den eine Ausnahmebewilligung gem § 45 Abs 3 StVO 1960 beanspruchenden Fahrzeuglenkern bestimmte Auflagen erteilt werden (hier:
einerseits eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h, andererseits Heranziehung von geeigneten Personen zum Einweisen).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180377.X01Im RIS seit
11.07.2001