IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 14.05.2021, Zl. ***, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungs... mehr lesen...