Norm: ABGB §1311 IIbStVO §42 Abs2
Rechtssatz: Beim Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge im Sinne des § 42 Abs 2 StVO 1960 handelt es sich um eine der Maßnahmen, wodurch die Verkehrssicherheit im allgemeinen gefördert werden soll; der Übertreter dieses Verbotes haftet daher nach § 1311 ABGB, wenn ihm nicht der Nachweis gelingt, daß der Schade auch bei Beachtung des bezeichneten Fahrverbotes eingetreten wäre. Entscheidungstexte ... mehr lesen...