Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Beim Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge im Sinne des § 42 Abs 2 StVO 1960 handelt es sich um eine der Maßnahmen, wodurch die Verkehrssicherheit im allgemeinen gefördert werden soll; der Übertreter dieses Verbotes haftet daher nach § 1311 ABGB, wenn ihm nicht der Nachweis gelingt, daß der Schade auch bei Beachtung des bezeichneten Fahrverbotes eingetreten wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
LkwEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0027628Dokumentnummer
JJR_19630905_OGH0002_0020OB00160_6300000_001