Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz sprach mit Straferkenntnis vom 24. August 1988 aus, der Beschwerdeführer habe am 30. November 1987 um 17.27 Uhr den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Innsbruck, Museumstraße-Kreuzung Bruneckerstraße in Richtung Osten gelenkt und es dabei unterlassen, vor der dort befindlichen Haltelinie anzuhalten; er habe die dort befindliche Ampelanlage bei rotem Licht durchfahren und die Fahrt in östliche Richtung fortgesetzt. Der Beschwerdeführer habe dadurch... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §38 Abs5;StVO 1960 §39 Abs1;
Rechtssatz: Steht fest, daß ein Fahrzeuglenker in die Kreuzung einfuhr, als die Verkehrslichtsignalanlage Rotlicht aufwies, dann war es weder von Bedeutung, wie weit der Lenker mit seinem Fahrzeug von der Haltelinie entfernt war, als die Verkehrsampel auf Rotlicht umschaltete, noch wie schnell er gefahren ist (Hinweis E 15.9.1982, 81/... mehr lesen...