Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde Herrn K B vorgeworfen, er habe am 4.2.1994 um 12.50 Uhr in H einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf der L 8 in Richtung Süden gelenkt und an der Kreuzung der L 8/B 171/B 171a (Her Innbrücke) trotz gelbem nicht blinkendem Licht nicht an der Haltelinie angehalten. Er habe dadurch eine Übertretung nach §38 Abs1a StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,- verhängt. In der Begründung: wird ausgeführt, daß die g... mehr lesen...
Rechtssatz: §38 Abs1 StVO beinhaltet kein absolutes Anhaltegebot, da weiterzufahren ist, wenn ein sicheres Anhalten nicht möglich ist. Die spruchgemäße Feststellung, daß ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre, ist wesentliches Tatbestandsmerkmal für eine Übertretung nach §38 Abs1 StVO. mehr lesen...
Beachte Hinweis auf VwGH v. 11.4.1973, Zl. 416/71. Rechtssatz: Bei grün blinkendem Licht ist der Fahrzeuglenker nicht verpflichtet, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit so herabzusetzen, daß er in der Lage ist, noch vor der Kreuzung anzuhalten; ist ihm ein Anhalten bei Gelblicht nicht mehr möglich, so trifft ihn vielmehr die Verpflichtung zur Weiterfahrt. Andererseits ist es dem Fahrzeuglenker aber auch nicht verboten, bereits bei grün blinkendem Licht vor der Haltelinie anzuhalten;... mehr lesen...