Begründung: Der Berufungswerber gab zu Punkt 1) des Straferkenntnisses an: "Ich habe aaO die Fahrgeschwindigkeit sehr wohl den Straßenverhältnissen angepaßt. Außerdem ist im Erkenntnis weder von Straßenbedingungen, Witterungsverhältnissen, noch von besonderen Umständen meiner angeblichen überhöhten Fahrgeschwindigkeit Erwähnung gemacht. Ich bin vorschriftsmäßig gefahren und habe auf alle für mein Tempo relevanten Außenumstände voll Rücksicht genommen. Meine Geschwindigkeit war voll und gan... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Baustelle, in deren Bereich sich eine an sich zweispurige Straße mit Gegenverkehr auf einen Fahrstreifen trotz Beibehaltung der Gegenverkehrsmöglichkeit verengt, stellt eine unklare Verkehrslage dar. Als Konsequenz der Wahrnehmung einer unklaren Verkehrslage hat der Fahrzeuglenker seine Geschwindigkeit sofort dieser Situation anzupassen, uzw so weit, daß es ihm möglich ist, bei Erkennen eines Hindernisses vor diesem und ohne Gefährdung von Personen sein Fahrzeug anzuhalten... mehr lesen...