Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn Dr M L das Straferkenntnis vom 25. April 1991, , erlassen. Darin wurde diesem zur Last gelegt, er habe als Lenker des Geländewagen, KZ am 28. September 1990 um 17,37 Uhr im Gemeindegebiet von T auf der L xx nächst dem Strkm 3,0, Kreuzung mit der Auffahrt zur B xx (Umleitungsstrecke), Fahrtrichtung N 1) Beim Vorschriftszeichen "Halt" nicht vor der Kreuzung angehalten und 2) als Wartepflichtiger durch Kreuzen einen vorrangberechti... mehr lesen...
Rechtssatz: Auf einer durch einen Gendarmeriebeamten geregelten Kreuzung besteht keine Verpflichtung, vor dem Vorschriftszeichen "Halt" anzuhalten. Ein Verkehrsposten muß - damit davon ausgegangen werden kann, daß er den Verkehr regelt - nicht im Kreuzungsmittelpunkt stehen; es genügt, daß er sich auf der Fahrbahn befindet. Der Beschuldigte konnte auf die wenn auch ungewollte Grundstellung des Verkehrspolizisten vertrauen (§37 Abs6 StVO). mehr lesen...