Auf einer durch einen Gendarmeriebeamten geregelten Kreuzung besteht keine Verpflichtung, vor dem Vorschriftszeichen "Halt" anzuhalten.
Ein Verkehrsposten muß - damit davon ausgegangen werden kann, daß er den Verkehr regelt - nicht im Kreuzungsmittelpunkt stehen; es genügt, daß er sich auf der Fahrbahn befindet. Der Beschuldigte konnte auf die wenn auch ungewollte Grundstellung des Verkehrspolizisten vertrauen (§37 Abs6 StVO).