RS UVS Niederösterreich 1992/04/16 Senat-TU-91-006

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Veröffentlicht am 16.04.1992
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Rechtssatz

Auf einer durch einen Gendarmeriebeamten geregelten Kreuzung besteht keine Verpflichtung, vor dem Vorschriftszeichen "Halt" anzuhalten.

 

Ein Verkehrsposten muß - damit davon ausgegangen werden kann, daß er den Verkehr regelt - nicht im Kreuzungsmittelpunkt stehen; es genügt, daß er sich auf der Fahrbahn befindet. Der Beschuldigte konnte auf die wenn auch ungewollte Grundstellung des Verkehrspolizisten vertrauen (§37 Abs6 StVO).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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