Norm: StVO 1960 §37 Abs1StVO 1960 §37 Abs3StVO 1960 §38 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 37 Abs 1 und 3 und 38 Abs 1 StVO 1960 berechtigen den Fahrzeuglenker keineswegs, in beliebiger Entfernung vor der Kreuzung bzw vor einer Haltlinie anzuhalten. Vielmehr ist an die genannten Stellen so weit heranzufahren, als es unter Bedachtnahme auf die die StVO beherrschenden Grundsätze der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs gebo... mehr lesen...