Norm
StVO 1960 §37 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 37 Abs 1 und 3 und 38 Abs 1 StVO 1960 berechtigen den Fahrzeuglenker keineswegs, in beliebiger Entfernung vor der Kreuzung bzw vor einer Haltlinie anzuhalten. Vielmehr ist an die genannten Stellen so weit heranzufahren, als es unter Bedachtnahme auf die die StVO beherrschenden Grundsätze der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten und zulässig erscheint.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0075239Dokumentnummer
JJR_19690911_OGH0002_0020OB00220_6900000_001