Entscheidungen zu § 36 Abs. 4 StVO 1960

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/20 2000/02/0298

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. Jänner 2000 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 27. Juli 1999 um 13.55 Uhr in Wien 2, Taborstraße 1 Kreuzung Obere Donaustraße Richtung Schwedenplatz, als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Fahrzeuges den in gerader Richtung weisenden, auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeil nicht beachtet, weil die Fahrt linksabbiegend fortgesetzt worden sei. Er habe eine Übertretung gemäß § 9 Abs... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 20.04.2001

RS Vwgh 2001/4/20 2000/02/0298

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §36 Abs4;StVO 1960 §9 Abs6;StVO 1960 §99 Abs3 lita;
Rechtssatz: Gemäß § 36 Abs 4 StVO gehen Warnzeichen oder Lichtzeichen, die den Verkehr regeln, sowohl den Straßenverkehrszeichen als auch den Bodenmarkierungen vor.Von einem "Vorgehen" dieser Zeichen kann dann nicht die Rede sein, wenn die beiden Zeichengruppen zueinander keinen Widerspruch bilden. ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.04.2001

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