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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §36 Abs4;Rechtssatz
Gemäß § 36 Abs 4 StVO gehen Warnzeichen oder Lichtzeichen, die den Verkehr regeln, sowohl den Straßenverkehrszeichen als auch den Bodenmarkierungen vor.Von einem "Vorgehen" dieser Zeichen kann dann nicht die Rede sein, wenn die beiden Zeichengruppen zueinander keinen Widerspruch bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020298.X04Im RIS seit
17.07.2001