Norm: StVO §88 Abs2
Rechtssatz: Die Beurteilung, ob durch das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit einem Micro-Scooter eine konkrete Gefährdung oder Behinderung der in § 88 Abs 2 StVO genannten Verkehrsteilnehmer vorliegt, erfolgt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Sie hängt von der Neigung oder Breite des Gehsteigs oder Gehwegs, sowie von der Fahrzeug- beziehungsweise der Benutzerfrequenz ab. Entscheidungste... mehr lesen...