Norm
StVO §88 Abs2Rechtssatz
Die Beurteilung, ob durch das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit einem Micro-Scooter eine konkrete Gefährdung oder Behinderung der in § 88 Abs 2 StVO genannten Verkehrsteilnehmer vorliegt, erfolgt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Sie hängt von der Neigung oder Breite des Gehsteigs oder Gehwegs, sowie von der Fahrzeug- beziehungsweise der Benutzerfrequenz ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124214Im RIS seit
24.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016