Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.11.2004 um 15.10 Uhr, in der Gemeinde S, auf der B auf Höhe Strkm, Kreuzung B /L /L als Verantwortlicher für die Veranstaltung C D und F S am 17.11.2004 um 20.00 Uhr im Kulturzentrum L, auf dem Schaltkasten der Verkehrsampel ein Plakat für besagte Veranstaltung angebracht bzw. anbringen lassen, obwohl Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nicht beschädigt oder unbefugt angeb... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 31 Abs 2 StVO dürfen an Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (im Sinne des Abs 1), wie insbesondere Verkehrsampeln, keine Anschläge wie Plakate für Veranstaltungen angebracht werden. Beim Schaltkasten handelt sich um ein Zubehör zur Verkehrsampel, ohne den die Sicherung und Regelung des Verkehrs nicht erfolgen könnte (vgl VwGH 27.6.1966, 403/65) ann. Daher ist der Schaltkasten als unverzichtbarer Bestandteil der Verkehrssignalanlage vom Schutzumfang des... mehr lesen...