Gemäß § 31 Abs 2 StVO dürfen an Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (im Sinne des Abs 1), wie insbesondere Verkehrsampeln, keine Anschläge wie Plakate für Veranstaltungen angebracht werden. Beim Schaltkasten handelt sich um ein Zubehör zur Verkehrsampel, ohne den die Sicherung und Regelung des Verkehrs nicht erfolgen könnte (vgl VwGH 27.6.1966, 403/65) ann. Daher ist der Schaltkasten als unverzichtbarer Bestandteil der Verkehrssignalanlage vom Schutzumfang des § 31 Abs 1 StVO mit umfasst. Das Anbringen eines Plakates auf einem Schaltkasten einer Verkehrsampel stellt somit eine Übertretung nach § 31 Abs 2 StVO dar. Ob das Plakat geeignet gewesen wäre, den Verkehr einzuschränken oder zu behindern, ist für die die Verwirklichung dieses (Ungehorsams)Deliktes genauso wenig Voraussetzung wie die Frage, ob es den Beamten möglich gewesen wäre, das Plakat im Falle einer erforderlichen Öffnung des Schaltkastens zur Behebung einer Störung der Verkehrsampel zu entfernen. Das gegenständliche Verbot soll das Eintreten solcher unerwünschten Situationen von vornherein verhindern.