Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 31.09.1999 um 12.38 Uhr in Graz, Opernring 7, als Lenker des Kraftfahrzeuges das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten dauernd stark gehbehinderte Personen" gehalten, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29 b Abs 4 StVO gekennzeichnet war und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO begangen. Unter Anwendung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein ausgestellter Behindertenpass entspricht auch bei der Eintragung einer "dauernd starken Gehbehinderung" nicht einem Ausweis nach § 29b Abs 4 StVO (VO des BM für Verkehr vom 16.11.1976), wenn aus dessen Angaben auf der Vorderseite nicht hervorgeht, ob der Ausweisinhaber selbst das betreffende Kraftfahrzeug lenkt, und welches Kennzeichen dieses Kraftfahrzeug hat. So sind diese Angaben auf der Vorderseite von Ausweisen nach § 29b Abs 4 StVO vorgesehen. Fehlen sie, ist die Über... mehr lesen...