RS UVS Steiermark 2001/01/19 30.16-183/2000

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Veröffentlicht am 19.01.2001
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Rechtssatz

Ein ausgestellter Behindertenpass entspricht auch bei der Eintragung einer "dauernd starken Gehbehinderung" nicht einem Ausweis nach § 29b Abs 4 StVO (VO des BM für Verkehr vom 16.11.1976), wenn aus dessen Angaben auf der Vorderseite nicht hervorgeht, ob der Ausweisinhaber selbst das betreffende Kraftfahrzeug lenkt, und welches Kennzeichen dieses Kraftfahrzeug hat. So sind diese Angaben auf der Vorderseite von Ausweisen nach § 29b Abs 4 StVO vorgesehen. Fehlen sie, ist die Überprüfung der Einhaltung der Halte- und Parkbestimmungen des § 29b Abs 1 und 2 StVO erheblich erschwert. In diesem Falle ist auch die Ausnahmebestimmung des 29b Abs 5 StVO nicht anzuwenden, da beim Fehlen der angeführten Angaben nicht mehr von einem Ausweis gesprochen werden kann, der "im wesentlichen" dem Ausweis nach § 29b Abs 4 StVO entspricht.

Schlagworte
Gehbehinderung Behindertenausweis Ausnahme Vergleichbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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