Rechtssatz: Vermag der Lenker eines Fahrzeuges zu erkennen, dass Kinder die Fahrbahn einzeln oder in Gruppen, sei es beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt, überqueren oder überqueren wollen, so hat er ihnen das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen und hat zu diesem Zweck, falls erforderlich, anzuhalten. Von einem Verstoß gegen diese Vorschrift kann demnach nur dann die Rede sein, wenn der Lenker eines Fahrzeuges die Überquerungsabsicht zu erkennen vermag. Aber ... mehr lesen...