Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 19.9.1998, um 15.50 Uhr, in Graz 4, Südtiroler Platz, Höhe Haus Nr. 9 als Führer des EGTW Nr. der Linie die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst, wodurch es zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 20 Abs 1 VStG wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Gel... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 20 Abs 1 StVO hat sich der Lenker eines Schienenfahrzeuges bei der Wahl seiner Fahrgeschwindigkeit auch auf eine verkehrsberuhigte Zone im Ortsgebiet mit Fußgänger- und Radfahrerbeteiligung einzustellen, und unter Bedachtnahme auf die ihm dort vorgegebene Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h und seinem längeren Bremsweg bremsbereit zu fahren. Daher verantwortet ein EGTW-Lenker auch bei Abgabe wiederholter Streckenwarnsignale eine Übertretung nach § 20 Abs 1 StVO, wenn er in... mehr lesen...