Rechtssatz: Ein Fahrzeuglenker, welcher bemerkt, daß ein Omnibus in einer Haltestelle steht, hat damit zu rechnen, daß dieser unter Setzung des Fahrtrichtungsanzeigers aus der Haltestelle ausfahren wird. Dies ist auf die Reaktionszeit bedeutsam. Denn die Reaktionszeit umfaßt die vermeidbare "Schreckzeit" (bis zu einer halben Sekunde) und die eigentliche nicht vermeidbare Reaktionszeit. Sieht also ein nachfolgender Fahrzeuglenker einen Omnibus in einer Haltestelle stehen, ist ihm die "Schre... mehr lesen...
Begründung: Dem Berufungswerber war im Straferkenntnis angelastet worden: "Sie haben am 2.3.1992 um 09.36 Uhr in Wien, R-gasse als Lenker des Autobusses mit Kennzeichen W-74, Linie X, andere Straßenbenützer durch das abrupte Abfahren aus der Haltestelle gefährdet." Der Berufungswerber brachte im wesentlichen dagegen vor, daß er das ihm angelastete Delikt bereits nach den Angaben des Aufforderers nicht begangen habe, weil er diesen beim Abfahren aus der Haltestelle nicht gefährdet habe. Hi... mehr lesen...