Rechtssatz: Gemäß § 99 Abs.3 lit.a iVm § 24 Abs.1 lit.a StVO begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der sein Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" (§ 52 lit.a Z13b StVO) parkt. Daß der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall sein Fahrzeug in einem solcherart gekennzeichneten Straßenabschnitt abgestellt hatte, wird von ihm selbst nicht bestritten. Er wendet jedoch ein, daß das Halteverbot zu e... mehr lesen...