Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §52 Z10a iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 30. September 1990 um 09,55 Uhr im Gemeindegebiet von S dorf, straße B x bei Straßenkilometer xx bei der Fahrt in Richtung H mit dem PKW W xx mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h gef... mehr lesen...