Rechtssatz: Gemäß § 19 Abs 7 StVO darf ein Wartepflichtiger die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang weder zum unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihres Fahrzeuges nötigen. Durch das Verlassen einer Radfahranlage iSd § 2 Abs. 1 Z 11b StVO und dem anschließend fahrendem Überqueren eines Zebrastreifens befindet sich auch ein Radfahrer nicht mehr im Vorrang, da der Schutzweg gem. §9 Abs. 2 StVO ausschließlich Fußgängern vorbehalten und nur diesen das ungehinderte Queren der Fahrbahn zu erm... mehr lesen...