Rechtssatz: Die Behörde ist bei der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung berechtigt und verpflichtet, bei Feststellung des Sachverhaltes zu berücksichtigen, daß der Anzeiger einen Diensteid abgelegt hat, durch eine vorsätzliche falsche Anzeige die Amtspflicht nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teiles des StGB verletzen würde und daß schließlich die Beamten des Verkehrsaufsichtsdienstes eine besondere Schulung über richtige Wahrnehmungen von Verkehrsvorgängen genossen haben, während de... mehr lesen...