Die Behörde ist bei der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung berechtigt und verpflichtet, bei Feststellung des Sachverhaltes zu berücksichtigen, daß der Anzeiger einen Diensteid abgelegt hat, durch eine vorsätzliche falsche Anzeige die Amtspflicht nach dem
22. Abschnitt des Besonderen Teiles des StGB verletzen würde und daß schließlich die Beamten des Verkehrsaufsichtsdienstes eine besondere Schulung über richtige Wahrnehmungen von Verkehrsvorgängen genossen haben, während der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren dadurch, daß er sich bei seiner Anhörung oder förmlichen Vernehmung nicht an die Wahrheit hält, keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hat.