Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 17 Abs 2 a StVO zur Last gelegt und hiefür gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von ? 50,87 (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von ? 5,08 vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung, mit welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass bei der Bushaltestelle ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Verbot des Vorbeifahrens an gekennzeichneten Schülerbussen nach § 17 Abs 2a StVO, bei denen die Alarmblinkanlage und gelbrote Warnleuchten eingeschaltet sind, setzt nach § 106 Abs 6 KFG voraus, dass zwei gelbrote Warnleuchten von hinten sichtbar am Dach des Omnibusses angebracht sind. Diese Bestimmung erlaubt auch die Befestigung der Warnleuchten innen an der Unterseite des Daches, wobei dem Erfordernis, die Warnleuchten "am Dach" des Omnibusses anzubringen, auch eine Anbri... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist die Alarmblinkanlage zum Zeitpunkt der Vorbeifahrt an einem Schülerbus nicht eingeschaltet, kann der Lenker des vorbeifahrenden Fahrzeuges nicht wegen Übertretung des §17 Abs2a StVO bestraft werden. mehr lesen...