Das Verbot des Vorbeifahrens an gekennzeichneten Schülerbussen nach § 17 Abs 2a StVO, bei denen die Alarmblinkanlage und gelbrote Warnleuchten eingeschaltet sind, setzt nach § 106 Abs 6 KFG voraus, dass zwei gelbrote Warnleuchten von hinten sichtbar am Dach des Omnibusses angebracht sind. Diese Bestimmung erlaubt auch die Befestigung der Warnleuchten innen an der Unterseite des Daches, wobei dem Erfordernis, die Warnleuchten "am Dach" des Omnibusses anzubringen, auch eine Anbringung an der hinteren oberen Kante des Fahrzeuges bzw dort, wo der Dachansatz beginnt, entspricht. In diesem Sinne können die Warnleuchten auch im Inneren des Fahrzeuges (an der Innenseite der Heckscheibe) angebracht sein (Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Mitteilung vom 7.12.1994, Zl 179.715/10-I/7/94). Die herkömmlichen, am Heck des Omnibusses rechts und links oben angebrachten zusätzlichen Blinkleuchten sind nicht die vom Gesetz geforderten Blinkleuchten anzusehen (siehe § 15a KDV). Es muss sich vielmehr um zusätzlich angebrachte Warnleuchten handeln, die zusätzlich zur Alarmblinkanlage eingeschaltet werden können und nicht simultan mit dieser Blinkanlage leuchten.