Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.12.1998, GZ.: 15.1 1998/4263, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 9.9.1998, um 17.45 Uhr, im Gemeindegebiet Mitterberg, auf der B 146 Ennstalbundesstraße, bei Strkm. 38,900, in Richtung Stainach, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-52694F (PKW) als überholtes Fahrzeug die Geschwindigkeit erhöht, obwohl er den Überholvorgang hätte wahrnehmen müssen. Wegen dieser Übertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatbeschreibung nach § 15 Abs 5 StVO, wonach der Lenker des überholt (werdenden) Fahrzeuges die Geschwindigkeit unzulässigerweise erhöht hatte, obwohl er den Überholvorgang wahrnehmen hätte müssen, ist ausreichend. So verbietet § 15 Abs 5 StVO schlechthin jede Erhöhung der Geschwindigkeit unter den dort genannten Umständen, weshalb der Tatbestand des § 15 Abs 5 StVO auch bei einer "nicht relevanten" Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit hergestellt ist (und eine nähere Umschreib... mehr lesen...